Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien
Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien in Bereichen von gemeinsamem Interesse, in denen die Parteien Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zur Förderung von Wissenschaft und Technologie unterstützen.
Für diesen Abschnitt sind keine Angaben erhältlich.
Das Abkommen wurde im Sommer 1994 von der Europäischen Gemeinschaft und Australien ratifiziert und wird von einem Gemeinsamen Kooperationsausschuß für Wissenschaft und Technik (GKAWT) verwaltet, der sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Australien zusammensetzt. Die Sitzungen des GKAWT finden abwechselnd in der Europäischen Gemeinschaft und Australien zu einem vereinbarten Termin statt (im allgemeinen einmal pro Jahr).
Die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens beschränkt sich auf Aktivitäten in den folgenden Bereichen:
- Biotechnologie;
- Forschung in den Bereichen Medizin und Gesundheit;
- Meereswissenschaft und -technologie;
- Umwelt;
Informationstechnologien;
- Kommunikationstechnologien.
Die Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
- Teilnahme von natürlichen und juristischen Personen, Forschungsinstituten und anderen Organen (einschließlich der Parteien selbst) an Forschungsprojekten der Gemeinschaft oder Australiens;
- gemeinsame Nutzung von Forschungsanlagen;
- Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und anderem relevantem Personal zum Zweck der Teilnahme an Seminaren, Symposien und Workshops;
Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Gesetze, Verordnungen und Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wichtig sind;
- sonstige Aktivitäten, die vom obengenannten Gemeinsamen Kooperationsausschuß für Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit der entsprechenden Politik und den Programmen der beiden Parteien empfohlen werden.
Die kooperativen Tätigkeiten setzen Finanzierungsmittel voraus und unterliegen den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen der Europäischen Gemeinschaft und Australiens.
Alle gemeinsamen Forschungsprojekte im Rahmen dieses Abkommens unterliegen der Erarbeitung eines Gemeinsamen Technologiemanagementplans (GTMP). Es handelt sich dabei um einen speziellen zwischen den Teilnehmern eines Forschungsprojekts zu schließenden Vertrag, der ihre jeweiligen Rechte und Verantwortlichkeiten festlegt. Der GTMP regelt auch Fragen in bezug auf das Recht an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit: Inhaberschaft, Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Auswertung und Verbreitung von Wissen einschließlich der Regelungen für gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitbeilegungsverfahren.