Sektorales Forschungs- und Entwicklungsprogramm (EWG) auf dem Gebiet der Umwelt (Umweltschutz und Klimatologie) - indirekte und konzertierte Aktionen - Klimatologie -, 1981-1985
Als Referenzrahmen dienten die Ziele und Prinzipien einer gemeinschaftlichen Umweltpolitik, die vom Rat in seiner Entschließung vom 17. Mai 1977 betreffend das zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft über die Umwelt (ENVAP 2C, 1977-1981) verabschiedet wurden.
Zur Verbesserung der Klima-Kenntnisse durch Untersuchung historischer Muster, Simulation klimatischer Bedingungen und Zugang zu klimatischer Vorhersagbarkeit und zur Untersuchung der Interaktion zwischen menschlichen Aktivitäten und dem Klima durch das Studium der Auswirkung klimatischer Veränderungerungen auf die Landwirtschaft und Energieressourcen und die Auswirkung chemischer Verunreinigung auf die Atmosphäre.
Drei Forschungsbereiche:
-Klimaverständnis:
. Rekonstruktion vergangener Klimata (Erforschung und Analyse natürlicher Beispiele und von Beobachtungen und anderer historischer Verzeichnisse);
. Klimamodellierung und -vorhersage (Untersuchungen zur Verbesserung von Modellen, die fähig sind, ein Klima zu simulieren und klimatische Vorhersagen über zeitliche und räumliche Dimensionen zu bewerten, die von Interesse für die Gemeinschaft sind;
Mensch-Klima-Interaktionen:
. Klimaveränderlichkeit und europäische Ressourcen (Auswirkung auf landwirtschaftliche- und Wasserressourcen, Bewertung klimatischer Gefahren, Auswirkung auf Energiebedürfnisse, Nutzung und Produktion);
. Menschlicher Einfluß auf das Klima (chemische Verunreinigung der Atmosphäre, Energiefreisetzung);
- Service-Aktivitäten:
. Interdisziplinäre Studien zur Analyse, Bewertung und Anwendung der Ergebnisse von Klimaforschung auf die Interaktion zwischen Mensch und Klima;
. Inventur, Koordination und Anreicherung europäischer Klimadateien.
Die Kommission trug mit Hilfe des Beratenden Ausschusses über Programm-Management (ACPM) über Klimatologie die Verantwortung für die Programmdurchführung, wozu weitere indirekte Aktionen gehörten, die durch Verträge ausgeführt wurden.
Die aus der Implementierung der indirekten Aktionen aufkommende Information wurde in Übereinstimmung mit der Verordnung des Rates (EWG) Nr 2380/74 vom 17. September 1974 (Amtsblatt Nr. L 255 vom 20.9.1974) verbreitet, die Bestimmungen für die Verbreitung von Information in Zusammenhang mit Forschungsprogrammen für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft annahm.
In Übereinstimmung mit Paragraph 228 des Vertrages, war die Kommission befähigt, Vereinbarungen mit Drittländern abzuschließen, insbesondere mit denjenigen, die an europäischer Mitarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligt waren, mit der Absicht sie entweder ganz oder teilweise am Programm zu beteiligen.
Das Programm wurde am Ende des dritten Jahres erneut geprüft.