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Richtlinie über die Plazierung von Bioziden auf dem Markt

Die vor kurzem verabschiedete Richtlinie des Rates und des Parlaments (98/8/EG) über die Genehmigung zur Plazierung von Bioziden auf dem Markt wurde jetzt im Amtsblatt veröffentlicht. Biozide (bisher nichtlandwirtschaftliche Pestizide genannt) sind Substanzen zur Bekämpfung v...

Die vor kurzem verabschiedete Richtlinie des Rates und des Parlaments (98/8/EG) über die Genehmigung zur Plazierung von Bioziden auf dem Markt wurde jetzt im Amtsblatt veröffentlicht. Biozide (bisher nichtlandwirtschaftliche Pestizide genannt) sind Substanzen zur Bekämpfung von die menschliche und tierische Gesundheit schädigenden und Natur- und Fertigprodukte angreifenden Organismen. Es ist jedoch bekannt, daß Biozide wegen ihrer spezifischen Eigenschaften und der Art ihrer Anwendung selber eine Gefahr von unterschiedlicher Bedeutung für den Menschen, für Tiere und die Umwelt darstellen. Diese Richtlinie schafft daher ein Regelwerk für die Marktzulassung von Bioziden. Dazu gehört ein System, das die Marktzulassung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig macht, darunter: - Die Wirkstoffe müssen in der Richtlinie über die Verwendung in Bioziden angegeben sein; - Biozide müssen einen ausreichenden Wirkungsgrad haben, und ihre Verwendung und Entsorgung sind untersucht worden; - Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen und technischen Wissensstand sind keine nicht akzeptierbaren Wirkungen auf die Zielorganismen bekannt; - Sie dürfen keine direkten oder indirekten, nicht akzeptierbaren Wirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben und die Umwelt nicht beeinträchtigen; - Produkte müssen nach den Bestimmungen der Richtlinie 88/379/EWG über die Verpackung und Kennzeichnung von Gefahrenstoffen gekennzeichnet und eingestuft werden. Der einzige Ausnahmefall hinsichtlich der Zulassungsvorgaben der Richtlinie bezieht sich auf Umstände, unter denen Maßnahmen zur Vorbeuge gegen eine unvorhergesehene Gefahr erforderlich sind, die sich auf keine andere Art und Weise bekämpfen läßt. Die Richtlinie sieht auch die gegenseitige Anerkennung innerhalb der Gemeinschaft und die Einrichtung auf Gemeinschaftsebene einer positiven Liste von Substanzen vor, die in Bioziden verwendet werden dürfen. Außerdem ist die Einrichtung eines ständigen Ausschusses für Biozide vorgesehen, der die Kommission bei Genehmigungsverfahren unterstützt. Dieser Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen und tagt unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission.

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