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Kommission schlägt Rechtsrahmen für elektronisches Geld vor

Um die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der EU zu erleichtern und es für die Verbraucher einfacher zu machen, elektronisches Geld (E-Geld) zu verwenden, hat die Europäische Kommission Vorschläge für einen Rechtsrahmen angenommen. E-Geld wird in den Vorschläg...

Um die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in der EU zu erleichtern und es für die Verbraucher einfacher zu machen, elektronisches Geld (E-Geld) zu verwenden, hat die Europäische Kommission Vorschläge für einen Rechtsrahmen angenommen. E-Geld wird in den Vorschlägen als der Geldwert definiert, der auf einer Chipkarte (vorausbezahlte Karte oder "elektronische Geldbörse") oder auf einem Computerspeicher gespeichert ist (Netzgeld oder Software-Geld) und der als Zahlungsmittel nicht nur von dem Emittenten, sondern auch von anderen Unternehmen akzeptiert wird. Durch eine Harmonisierung der Mindestvorschriften, mit denen sichergestellt werden soll, daß die E-Geld emittierenden Institute stabil und solide sind, würden die Vorschläge auch das Vertrauen der Unternehmen und der Verbraucher stärken. Die Vorschläge würden zwei Richtlinien darstellen und die Kommissionsmitteilung vom April 1997 "Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr" und die Mitteilung vom Juni 1997 mit dem Titel "Finanzdienstleistungen: Das Vertrauen der Verbraucher stärken" aufgreifen. Mit dem ersten der Richtlinienvorschläge würde die Definition eines "Kreditinstituts" geändert, um E-Geld in den allgemeinen Rechtsrahmen der Ersten und der Zweiten Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie einzubeziehen. Dies würde es denjenigen Instituten gestatten, die zwar E-Geld ausgeben, aber nicht das volle Spektrum der Banktätigkeiten ausüben wollen, dennoch in den Genuß der Ausübung der Tätigkeit im Binnenmarkt auf der Grundlage einer einmaligen Zulassung in einem Mitgliedstaat zu kommen. Der zweite Richtlinienvorschlag würde das E-Geld auf technologisch-neutrale Art und Weise definieren und auch die Art der Geschäftstätigkeiten beschreiben, die von E-Geldinstituten ausgeübt werden könnten. Überdies würden Vorschriften zu den folgenden Punkten festgelegt: - vorherige Zulassung durch die zuständigen Behörden; - Anfangskapital und laufende Eigenmittelanforderungen; - Mindestanforderungen für ein qualifiziertes und solides Management; - solide und umsichtige Geschäftsführung; - ständige Beaufsichtigung; - Anwendung der Richtlinie über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis (92/30/EWG) und der Geldwäsche-Richtlinie (91/308/EWG).

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