Fünftes Rahmenprogramm beschränkt Finanzierung der Klonierungsforschung
Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Klonierung von Menschen bzw. Forschungsarbeiten, die eine Änderung des genetischen Erbes eines Menschen herbeiführen, werden unter dem Fünften Rahmenprogramm nicht unterstützt. Die Entscheidung ist in dem Text des spezifischen Programms über Lebensqualität und Management von Lebensressourcen enthalten, der anläßlich der Tagung des Ministerrates am 22. Dezember verabschiedet wurde. Dieser Text soll rechtskräftig gemacht werden, sobald er in alle offiziellen Sprachen der EU übersetzt ist, womit im Laufe des Monats Januar zu rechnen ist. Der Text besagt Folgendes: "Unter dem laufenden Rahmenprogramm wird keine Forschungsaktivität unterstützt, die dazu bestimmt ist, das genetische Erbe von Menschen durch Änderung von Keimzellen bzw. durch Einwirkung in einem beliebigen anderen Stadium der Embryonalentwicklung zu ändern und eine derartige Änderung erblich machen kann." "Ebenso wird keine Forschungaktivität unterstützt, die unter den Begriff Klonierung" fällt und dem Zweck dient, einen Keim oder Embryonalzellkern durch eine Zelle einer Person, eine Zelle von einem Embryo oder eine Zelle zu ersetzen, die einem späteren Stadium der Entwicklung des menschlichen Embryos entstammt." Das bedeutet wahrscheinlich in der Praxis, daß Forscher, die an der Klonierung von Geweben arbeiten, die von Embryos stammen, unter bestimmten Bedingungen als förderungswürdig gelten. Beispielsweise können Projekte eventuell als förderungswürdig gelten, die darauf ausgerichtet sind, ein Heilmittel für Unfruchtbarkeit oder eine Diagnose für schwere genetische Defekte bzw. Chromosomendefekte zu finden. Alle unter dem Fünften Rahmenprogramm geförderten Forschungsarbeiten bedürfen der Genehmigung von zuständigen Ethikausschüssen und müssen den internationalen Erklärungen und Verhaltenskodizes sowie der jeweiligen einzelstaatlichen Gesetzgebung entsprechen. Die Politik hinsichtlich Experimenten mit Tierembryos wurde ebenfalls anläßlich der Ratssitzung im Dezember abgesprochen, d.h. künftige Gesetzgebung wird die Förderung von Forschungsarbeiten über Klonierung ganzer Organismen zulassen, solange bestimmte ethische Bedingungen erfüllt sind. Es wurde folgender Textvorschlag verabschiedet: "Eine Änderung des genetischen Erbes von Tieren sowie die Klonierung von Tieren ist im Rahmen dieses Programms nur für Zielvorgaben vorgesehen, die sich ethisch rechtfertigen lassen und soweit sie unter Bedingungen durchgeführt wird, die das Wohl von Tieren und die genetische Vielfalt respektieren". Der gesamte Absatz des betreffenden Texts lautet wie folgt: "Forschungsaktivitäten unter diesem Programm müssen den internationalen Abkommen und Verhaltenskodizes entsprechen - insbesondere der Erklärung, die in Helsinki von der World Medical Association abgegeben und von der Word Medical Assembly übernommen wurde. Darüber hinaus wird auch die Erklärung berücksichtigt, die der Europäische Rat anläßlich seiner Sitzung in Amsterdam abgab, sowie die Resolution des Europäischen Parlaments über das Verbot der Klonierung des Menschen (ABl. C 115 vom 15. April 1997), der Europäischen Konvention zu Humanrechten und Biomedizin des Europäischen Rates; die Stellungnahmen der Gruppe von Beratern zu den ethischen Auswirkungen von Biotechnologie (1991-1996) und die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik in Wissenschaft und neuen Technologien (ab 1998); die Universalerklärung über das menschliche Genom und Menschenrechte der UNESCO vom 11. November 1997 und die Resolutionen der WHO (Weltgesundheitsorganisation) sowie der einschlägigen EG-Gesetzgebung wie z. B. die Richtlinien des Rates vom 26. Januar 1965 und 20. Mai 1975 über die Angleichung von Gesetzen, Vorschriften und administrativen Verfahrensregeln hinsichtlich medizinischer Markenprodukte (65/65/EWG und 75/319/EWG) - Richtlinie des Rates vom 24. November 1986 über die Angleichung der Gesetze, Vorschriften und administrativen Verfahrensregeln der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Schutzes von Tieren, die für experimentelle und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden (86/609/EWG). Unter dem laufenden Rahmenprogramm wird keine Forschungsaktivität unterstützt, die dazu bestimmt ist, das genetische Erbe von Menschen durch Änderung von Keimzellen bzw. durch Einwirkung in einem beliebigen anderen Stadium der Embryonalentwicklung zu ändern und eine derartige Änderung erblich machen kann. Ebenso wird keine Forschungaktivität unterstützt, die unter den Begriff Klonierung" fällt und dem Zweck dient, einen Keim oder Embryonalzellkern durch eine Zelle einer Person, eine Zelle von einem Embryo oder eine Zelle zu ersetzen, die einem späteren Stadium der Entwicklung des menschlichen Embryos entstammt. In Bezug auf Tierexperimente muß das Prinzip des Einsatzes von Alternativmethoden, Reduktion der Anzahl von Tieren und Verfeinerung von Experimenten soweit wie irgend möglich angewendet werden. Das Leiden von Tieren ist zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu beschränken, wobei besonders darauf zu achten ist, daß bei Tierexperimenten solche Tierarten verwendet werden, die dem Menschen am ähnlichsten sind. Eine Änderung des genetischen Erbes von Tieren sowie die Klonierung von Tieren ist im Rahmen dieses Programms nur für Zielvorgaben vorgesehen, die sich ethisch rechtfertigen lassen und soweit sie unter Bedingungen durchgeführt wird, die das Wohl von Tieren und die genetische Vielfalt respektieren. Teilnehmer an EG-Forschungsprojekten müssen die einzelstaatlichen Gesetzgebung und den gültigen Verhaltenskodizes einhalten und vor Beginn der FuE Aktivitäten die Zustimmung der zuständigen Ethikausschüsse einholen."