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Inhalt archiviert am 2022-12-02

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Richtlinie soll chemische Katastrophen verhindern

Am 3. Februar 1999 wurden die in der Richtlinie 96/82/EK des Europäischen Rates über die Einschränkung der Gefahr schwerer Unfälle verankerten Verpflichtungen - die "Seveso II Richtlinie" - für die Industrie und öffentlichen Gremien der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeins...

Am 3. Februar 1999 wurden die in der Richtlinie 96/82/EK des Europäischen Rates über die Einschränkung der Gefahr schwerer Unfälle verankerten Verpflichtungen - die "Seveso II Richtlinie" - für die Industrie und öffentlichen Gremien der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft obligatorisch. Diese Richtlinie tritt an die Stelle der ursprünglichen Seveso Richtlinie und enthält Revisionen und Erweiterungen des Geltungsbereichs und der Vorschriften betreffend Sicherheitsmanagementsysteme, Notstandsplanung und Flächennutzungsplanung sowie verstärkte Vorkehrungen für die von Mitgliedstaaten durchzuführenden Prüfungsaufgaben. Die Richtlinie Seveso II bezweckt die Verhütung der Gefahren schwerer Unfälle in Verbindung mit gefährlichen Stoffen sowie die Einschränkung von Auswirkungen derartiger Unfälle (sowohl für den Menschen als auch für seine Umwelt), falls diese tatsächlich eintreten sollten. Die Richtlinie erstreckt sich sowohl auf industrielle Aktivitäten als auch auf die Lagerung von Chemikalien und bietet in der Praxis drei Kontrollstufen: - Ein Unternehmen, das eine Menge gefährlicher Stoffe lagert, die unterhalb der in der Richtlinie aufgeführten Grenzwerte liegt, ist von der Gesetzgebung nicht erfaßt. Ein derartiges Unternehmen unterliegt jedoch den Umständen entsprechend jeweils den allgemeinen Vorschriften über Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, die in anderen Gesetzen enthalten sind und sich nicht spezifisch auf Gefahren schwerer Unfälle beziehen; - Ein Unternehmen, das eine größere Menge gefährlicher Stoffe lagert, die oberhalb der in der Richtlinie aufgeführten Grenzwerte liegt, fällt unter die Vorschriften der unteren Stufe; - Ein Unternehmen, das noch größere Mengen gefährlicher Stoffe lagert (bzw. Unternehmen der oberen Stufe [Upper Tier]), die über die in der Richtlinie aufgeführte Obergrenze hinausgehen, fällt unter alle in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften. Bestimmte Bereiche sind jedoch aus der Richtlinie ausgenommen. Dazu gehören nukleare Sicherheit, der Transport gefährlicher Stoffe, vorübergehende Zwischenlagerung außerhalb des betreffenden Unternehmens sowie der Transport gefährlicher Stoffe über Rohrleitungen. Alle unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Unternehmen müssen die zuständige Behörde benachrichtigen und eine Unternehmenspolitik für die Verhütung der Gefahren schwerer Unfälle festlegen. Ferner müssen die Unternehmen der oberen Stufe für die Einführung eines Sicherheitsberichts, eines Sicherheitsmanagementsystems und eines Notstandsplans (für Katastrophenschutz) sorgen. Durch die Richtlinie Seveso II erhält die Öffentlichkeit außerdem mehr Rechte in Bezug auf Konsultation und Zugang zu Informationen. Ein Forum des Ausschusses zuständiger Behörden (Committee of Competent Authorities; CCA) sorgt im Zuge von Tagungen dafür, daß die Richtlinie auf kohärente und konsistente Weise umgesetzt wird. Das CCA bemüht sich um die Pflege guter Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Leitlinien sind beim Büro für die Gefahren schwerer Unfälle (Major Accidents Hazards Bureau) erhältlich, die den Mitgliedstaaten bei ihrer Interpretation bestimmter Vorkehrungen der Richtlinie Seveso II helfen sollen. Diese Unterlagen sind zwar nicht rechtlich bindend; die Kommission weist jedoch darauf hin, daß sie Industrieunternehmen und den mit der Rechtsdurchsetzung betrauten Behörden wertvolle Hinweise vermitteln können, welche die einstimmige Meinung aller Mitgliedstaaten reflektieren.