Bedingungen für Bewerberländer für die Teilnahme am RP5
Die Europäische Kommission wird häufig um eine genauere Darlegung des Assoziierungsverfahrens von Bewerberländern mit dem Fünften FTE-Rahmenprogramm (RP5) gebeten. Was genau ist also ein Bewerberland, und wie kann es am RP5 teilnehmen? Die betreffenden Bewerberländer gehören zu den Ländern, die die Mitgliedschaft in der Europäischen Union beantragt haben, nämlich Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakei und Slowenien, die alle zwischen 1994 und 1996 einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt haben. Zypern ist ebenfalls ein Kandidat für die EU-Mitgliedschaft und hat 1990 seine Aufnahme beantragt. Aufgrund der zwischen der EU und den genannten Ländern ausgehandelten "Assoziierungsabkommen" werden Wissenschaftler und Organisationen aus den beitrittswilligen Ländern für die Beteiligung am RP5 in Frage kommen, wobei Wissenschaftler aus diesen Ländern von Anfang an an den Vorschlägen zukünftiger Konsortien für das RP5 beteiligt sein dürfen. Die Assoziierung mit dem RP5 bedeutet, daß ein Bewerberland zum Haushalt der Forschungsprogramme beiträgt. Als Gegenleistung dürfen Forschungsinstitute, Universitäten und die Industrie (einschließlich KMU) der Bewerberländer unter praktisch den gleichen Bedingungen wie Organisationen aus den Mitgliedstaaten an Projekten teilnehmen. Seit dem Start des RP5 dürfen Teilnehmer aus solchen Ländern neben Teilnehmern aus der EU an der Einreichung von Vorschlägen mitwirken, wobei keine gesonderten Vorschläge von ihnen verlangt werden. Ein solches Konsortium muß aus mindestens einem Teilnehmer aus der EU und einem Teilnehmer aus einem assoziierten Land bestehen. Diese elf Bewerberländer werden mit den nicht-nuklearen Forschungsprogrammen des RP5 voll assoziiert. Daneben werden Bulgarien, die Tschechische Republik, Ungarn, Lettland, Rumänien, die Slowakei und Slowenien am Euratom-Rahmenprogramm für die Kernforschung teilnehmen. Die übrigen Bewerberländer (Zypern, Estland, Litauen und Polen) dürfen je nach Projekt ebenfalls an der Kernforschung mitwirken. Die Assoziierung soll die Integration dieser Länder in die europäische wissenschaftliche und technologische Gemeinschaft und ihre Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft beschleunigen. Die juristischen Verfahren zum formellen Abschluß der einzelnen Assoziierungsabkommen sind allerdings noch nicht beendet; dies soll jedoch in den kommenden Monaten der Fall sein. Für jedes Abkommen besteht ein besonderes Verfahren, das von Verfahren in der EU wie in dem betreffenden Land abhängt (z.B. die Billigung durch das Parlament). Seitens der EU verabschiedete das Europäische Parlament am 14. April 1999 alle Abkommen, so daß der Rat das Verfahren seitens der EU auf dem Treffen des Forschungsrates am 20. Mai 1999 abschließen kann. Die Tatsache, daß die Abkommen noch nicht förmlich feststehen, kann zur Verwirrung von Organisationen beitragen, die nach Partnern in den Beitrittsländern suchen. Wann wird die Assoziierung beschlossen? Welche Bedingungen bestehen dann für die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern aus Mitgliedstaaten und Ländern, die noch nicht offiziell assoziiert und somit noch in der Phase der Beitrittsvorbereitung sind? Im Februar 1999 beschlossen Vertreter der Bewerberländer und der Kommission, daß die formalen Verfahren für die Assoziierung der einzelnen Länder im Sommer 1999 beendet sein sollten, und zwar, bevor die Kommission im Anschluß an die ersten Aufrufe zur Vorschlagseinreichung im Rahmen des RP5 die Projekte auswählt, die finanziell unterstützt werden. Allerdings ist angesichts der rechtlichen Unsicherheit die Befürchtung aufgekommen, daß Vorschläge von Konsortien, an denen Partner aus Ländern im Stadium der Beitrittsvorbereitung mitwirken, benachteiligt werden. Die Kommission erkennt dieses Problem und erklärte, um Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, daß solche Vorschläge bei der Bewertung hinsichtlich der späteren Auswahl so behandelt werden, als ob diese Staaten bereits assoziiert wären. Das heißt, Projektvorschläge werden objektiv u.a. nach Kriterien wie wissenschaftlicher Wert, Zulässigkeit, Management und Ressourcen, Beitrag zur Gemeinschaftspolitik bewertet. Anträge von Einzelpersonen aus zukünftigen assoziierten Ländern auf Stipendien werden ebenfalls vor der abschließenden Eignungsprüfung bewertet. Mehrere andere Länder außerhalb der EU werden ebenfalls mit dem RP5 assoziiert; dazu zählen Norwegen, Island und Liechtenstein (dessen Assoziierung bis 30. Juni 1999 in Kraft treten soll), Israel (das bereits offiziell mit dem RP5 assoziiert ist) und die Schweiz (hier sind die Verhandlungen abgeschlossen, das juristische Verfahren für den Abschluß des Abkommens beginnt aber gerade erst). Verschiedene weitere Länder außerhalb Europas haben Kooperationsabkommen mit der EU geschlossen, nach denen Wissenschaftler aus den entsprechenden Ländern an einzelnen Projekten des Rahmenprogramms teilnehmen können. Die Beteiligung ist jedoch kostenpflichtig. Solche Abkommen unterscheiden sich von vollen Assoziierungsabkommen, doch stellen die Organisationen aus diesen Ländern zusätzliche Partner für Projektkonsortien dar und besitzen eventuell wertvolle zusätzliche Fähigkeiten oder Erfahrungen für bestimmte Projekte. Zu den Ländern, für die Kooperationsabkommen bestehen oder in Kürze in Kraft treten, zählen die USA, Australien und Argentinien.