Empfehlung der Kommission zur Ableitung radioaktiver Stoffe
Die Europäische Kommission hat einige Empfehlungen zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags gegeben, der sich auf die "Ableitung radioaktiver Stoffe" bezieht. Die Kommission hat entschieden, daß sich dies auf jede geplante Entsorgung oder unvorhergesehene Freisetzung radioaktiver Stoffe in Verbindung mit bestimmten Tätigkeiten in gasförmiger, flüssiger oder fester Form in der bzw. in die Umwelt beziehen sollte. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Änderung eines Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe, müssen die allgemeinen Angaben an die Kommission weitergeleitet werden, falls der neue Plan weniger streng ist oder die möglichen Folgen des im Genehmigungsverfahren bewerteten Referenzunfalls schwerwiegender sind.