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Inhalt archiviert am 2022-12-07

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Stufenweise Einführung der Vollbeteiligung der Schweiz am Fünften Rahmenprogramm

Der folgende Text zu den Entwicklungen im Zusammenhang mit der Schweiz und dem Fünften Rahmenprogramm ist vom CORDIS-Server unter nachstehender Webadresse abrufbar. Der politische Hintergrund Derzeit wird in den EU-Mitgliedstaaten der Ratifizierungsprozess zu den bilateralen V...

Der folgende Text zu den Entwicklungen im Zusammenhang mit der Schweiz und dem Fünften Rahmenprogramm ist vom CORDIS-Server unter nachstehender Webadresse abrufbar. Der politische Hintergrund Derzeit wird in den EU-Mitgliedstaaten der Ratifizierungsprozess zu den bilateralen Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Ein präziser Termin ist jedoch noch nicht vorgesehen. Die assoziierte Mitgliedschaft im Fünften Rahmenprogramm wird die Schweiz erst nach Abschluss der Ratifizierung erlangen. Daher wird erwartet, dass die Vereinbarung im Jahr 2001 in Kraft treten wird. Da die Finanzvorschriften jedoch erst am 1.1.2002 (Beginn des Haushaltsjahrs) in Kraft treten, werden die Schweizer Forscher diese neuen Rechte in zwei Stufen erwerben. Die erste Stufe beginnt, sobald die Forschungsvereinbarung im Jahr 2001 in Kraft tritt, und endet, wenn die Finanzvorschriften ab 1. Januar 2002 gelten. Die zweite Stufe beginnt mit der vollen Assoziierung mit dem Fünften Rahmenprogramm am 1. Januar 2002. Die erste Stufe Sobald die Vereinbarung in Kraft tritt, gilt die Schweiz als assoziiertes Mitglied ohne Förderung im Rahmen des Fünften Rahmenprogramms. Schweizer Teilnehmer profitieren dann von folgenden Rechten: Es gelten die Teilnahmeregeln für assoziierte Länder. Beispiel: bei Projekten auf Kostenbeteiligungsbasis können Schweizer Forscher mit mindestens einem Partner aus einem Mitgliedsland oder mit der Gemeinsamen Forschungsstelle als einem Partner teilnehmen. Beispiel: Im Rahmen von CRAFT zählen Schweizer KMU zum erforderlichen Mindestkonsortium bestehend aus drei Partnern. Schweizer Teilnehmern stehen wichtige Aktivitäten des Fünften Rahmenprogramms, insbesondere im Programm "Ausbau des Potenzials an Humanressourcen in der Forschung", offen. Die Marie Curie-Stipendien (Stipendiaten und Gastgeberinstitutionen), Eurokonferenzen sowie Großanlagen. Die Schweizer Partner müssen nicht mehr nachweisen, dass ihre Teilnahme der Europäischen Union einen Mehrwert bietet. Die wissenschaftliche Koordination eines Projekts durch Schweizer Partner ist schon jetzt zulässig und wird empfohlen. Die Schweizer Partner werden jedoch in der ersten Stufe noch immer von der verwaltungstechnischen und finanziellen Koordination ausgeschlossen. In Bezug auf die Fördermittel wird der derzeitige Modus der Einzelprojektbasis in der ersten Stufe auch weiterhin angewandt. Bei allen Projekten, die vor dem 1. Januar 2002 starten, werden die Schweizer Partner für die Gesamtdauer des Projektes vom Schweizer Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (OFES) gefördert. Sobald die Fördermittel für ein Projekt genehmigt sind, kann der Teilnahmemodus nicht mehr geändert werden. Zweite Stufe: Wenn die Finanzvorschriften der Forschungsvereinbarung am 1. Januar 2002 in Kraft getreten sind, wird die Schweiz mit dem Fünften Rahmenprogramm voll assoziiert sein, und die Projekte werden direkt von der Europäischen Kommission gefördert. Die Schweizer Partner werden dann sowohl als wissenschaftliche als auch als verwaltungstechnische Koordinatoren fungieren können. Stufenweise Einführung: Empfehlung für die Erstellung von Projektvorschlägen vor Inkrafttreten der Finanzvorschriften. Es wird empfohlen, dass die Antragsteller ihre Projektvorschläge unter dem Gesichtspunkt einbringen, dass sie als volle Koordinatoren (einschließlich der verwaltungstechnischen Koordination) fungieren oder die volle finanzielle Unterstützung durch die Kommission bereits deutlich vor Inkrafttreten der Finanzvorschriften erhalten werden (voraussichtlich am 1. Januar 2002). Diese Strategie wird wegen der üblichen Verzögerung der Entscheidung der Kommission zur Finanzierung der Projekte nach der Einreichungsfrist für Projektvorschläge vorgeschlagen. Die Schweizer Teilnehmer könnten bereits Ende des ersten Halbjahres 2001 mit den Vordrucken zur Vorschlagseinreichung ihre Finanzierungsanträge an die Europäische Kommission richten. In diesem Falle sollte eine Fußnote oder ein beigefügtes Schreiben mit folgendem Vermerk hinzugefügt werden: "Wenn die Finanzvorschriften der Forschungsvereinbarung bei Projektbeginn noch nicht in Kraft getreten sind, werden die Schweizer Projektpartner von der Schweizer Regierung gefördert." Bei frühzeitig eingereichten Vorschlägen im Hinblick auf eine Finanzierung durch die Kommission sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Gesamtzahl und der Status der Projektpartner auch dann als förderungswürdiges Konsortium gilt, wenn die Schweiz zu dem Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission zur Förderung der Vorschläge noch nicht assoziiert ist. Wenn Schweizer Teilnehmer die Rolle als verwaltungstechnischer Koordinator übernehmen möchten, sollten diese ihren Vorschlag mit dem Wissen unterbreiten, dass der Auftrag möglicherweise vor 2002 abgeschlossen wird (dies sollte bei Einreichungsfristen während des zweiten Halbjahres 2001 der Fall sein). In solchen Fällen sollte von Anfang an ein alternativer verwaltungstechnischer Koordinator ernannt werden, damit das Gesamtprojekt nicht gefährdet wird. Weitere Informationen Weitere Information sind im Internet auf der OFES-Website abrufbar oder können bei den nationalen Kontaktstellen und den anderen Mitgliedern des Schweizer Informationsnetzes zu internationalen Kooperationsprojekten im Bereich Forschung angefordert werden.

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