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Inhalt archiviert am 2022-12-21

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Zootiere unter bestimmten Bedingungen gegen MKS impfen

Der Ständige Veterinärausschuss akzeptierte die am 4. April im Rahmen einer Tagung geäußerte Meinung von Veterinärexperten und Experten für Zootiere betreffend Maßnahmen zum Schutz seltener und gefährdeter Tierarten in zoologischen Gärten angesichts des aktuellen Ausbruchs der...

Der Ständige Veterinärausschuss akzeptierte die am 4. April im Rahmen einer Tagung geäußerte Meinung von Veterinärexperten und Experten für Zootiere betreffend Maßnahmen zum Schutz seltener und gefährdeter Tierarten in zoologischen Gärten angesichts des aktuellen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche (MKS). Man war sich darüber einig, dass alle Möglichkeiten zur Verhinderung einer Verbreitung der Krankheit genutzt werden müssen. Mitgliedstaaten, in denen Fälle von MKS aufgetreten sind, sollten also unbedingt Notfallpläne zum Schutz von Zoos bereithalten, einschließlich des Rückgriffs auf Impfungen, wenn ein solches Risiko festgestellt wird, meinte die Gruppe. Eine Impfung soll jedoch nur dann stattfinden, wenn der Ausbruch der MKS in einem Umkreis von 25 km vom Zoo bestätigt wurde und der Zoo entsprechend gefährdete Tiere hat. Ausnahmen können gemacht werden, wenn für äußerst seltene Arten oder für Tiere, die zu unersetzlichen oder wichtigen Forschungsarbeiten dienen, eine Gefährdung besteht. Die Fachleute waren der Ansicht, dass bei entsprechenden Vorkehrungen Zootiere geimpft werden könnten, ohne den Tiergesundheitsstatus eines Landes zu gefährden, in dem diese Tiere unter angemessenen, kontrollierten Bedingungen gehalten werden. Sollte es ein Mitgliedstaat für notwendig erachten, Zootiere zu impfen, wird die Kommission die Umstände prüfen und diese Maßnahmen in den einschlägigen internationalen Gremien, besonders beim Internationalen Tierseuchenamt, sowie im Falle von Handelsbeschränkungen durch Drittländer für EG-Exporte verteidigen. Die Kommission hat in einem Schreiben das Internationale Tierseuchenamt aufgefordert, dringlich die Tiergesundheitseinstufung anzupassen, um den besonderen, in derzeitigen Regeln nicht berücksichtigten Fall einer Verwendung von Impfstoffen in Zoos oder Tiergärten aufzunehmen. Eine vorbereitende Sitzung, auf der diese Frage erörtert werden soll, wird in Kürze stattfinden.

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