Kommission legt Änderungen an den geistigen Eigentumsrechten bei integrierten Projekten dar
In einem Arbeitspapier mit dem Titel "Provisions for implementing integrated projects" (Bestimmungen über die Umsetzung integrierter Projekte), das am 21.Januar von der GD Forschung der Europäischen Kommission vorgelegt wurde, sind Maßnahmen dargelegt, um die für integrierte Projekte unter dem Sechsten Forschungsrahmenprogramm (RP6) geltenden Bestimmungen über das geistige Eigentumsrecht einfacher und flexibler zu machen. Das Dokument beschreibt die Veränderungen der im Fall integrierter Projekte geltenden Regeln über den Schutz, die Verbreitung und die Verwendung von Wissen zur Verallgemeinerung der Leitlinien für alle Beteiligten. Außerdem wurden sie im Hinblick auf eine effiziente Zusammenarbeit und die entsprechende Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse angepasst. Nach diesen vereinfachten Regeln können die Beteiligten nun die Bedingungen im Rahmen des Modellvertrags an ihre Anforderungen anpassen. Nach dem Arbeitspapier besitzen die Teilnehmer an einem integrierten Projekt das geistige Eigentum aus dem Projekt, wobei "der Inhaber des Wissens für den adäquaten und wirksamen Schutz von Wissen sorgt, das für industrielle oder gewerbliche Anwendungen geeignet ist". Außerdem heißt es, die Kommission könne gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz von Wissen ergreifen, die in einem bestimmten Land oder für den Fall gelten, dass ein solcher Schutz entweder nicht beantragt oder abgelehnt wurde. Daneben enthält das Dokument Bestimmungen über die zwingend vorgeschriebene Verwendung und die Verbreitung von Wissen. Die Teilnehmer seien daher berechtigt, über das in einem Projekt gewonnene, eigene Wissen frei und nach Belieben zu verfügen, sofern sie sich an etwaige Abmachungen der an dem Projekt beteiligten Gruppe halten. Weiterhin heißt es in dem Arbeitspapier, die Gemeinschaft werde den Teilnehmern eine Frist für die Verbreitung des entsprechenden Wissens vorgeben. Sollten die Teilnehmer die von der Gemeinschaft festgelegte Frist verstreichen lassen, könne die Kommission selbst Maßnahmen zur Verbreitung des Wissens ergreifen, wobei sie die Wahrung der geistigen Eigentumsrechte, die Vertraulichkeit und die legitimen Interessen der Teilnehmer beachtet. Darüber hinaus beschreibt das Dokument eine Vereinfachung der Zugangsrechte hinsichtlich der Verallgemeinerung der Bestimmungen für alle Teilnehmer. Dies entspricht einer Abkehr von der Praxis unter dem Fünften Rahmenprogramm auf dem Gebiet der Forschung (RP5), wo noch unterschiedliche Zugangsrechte für Haupt- und Nebenauftragnehmer galten. Überdies wurden den Besitzern vorhandenen Wissens bessere Kontrollmöglichkeiten gegeben, indem den Teilnehmern erlaubt wurde, bereits im Vorfeld bestehendes Know-how von der Verpflichtung zur Gewährung von Zugangsrechten an andere Teilnehmer auszuschließen. Die Kontrolle des aus einem Projekt resultierenden Wissens durch seine Inhaber wurde ebenfalls verbessert. Ein Projektteilnehmer erhält somit nur dann Zugriff auf das Wissen oder im Vorfeld bestehende Know-how eines anderen Teilnehmers, wenn dieses Wissen im Rahmen der Durchführung des Projekts oder im Hinblick auf die Nutzung eigenen, im Projekt gewonnenen Wissens notwendig ist. Die obligatorische Gewährung von Zugangsrechten zwischen Projekten ist zwar weggefallen, doch die Teilnehmer können nun selbst eine Vereinbarung treffen, um zusätzliche oder günstigere Zugangsrechte zu gewähren oder die Anforderungen an Zugangsrechte festzulegen. Die Kommission kann jedoch die Einräumung von Zugangsrechten an Dritte, insbesondere wenn diese nicht in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Staat ansässig sind, ablehnen, wenn die Einräumung nicht im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft liegt oder nicht mit den ethischen Grundsätzen zu vereinbaren ist, die etwa in der EU-Grundrechtecharta festgelegt sind. Zugriffsrechte auf Wissen und im Vorfeld bestehendes Know-how sind unentgeltlich, sofern nicht vor der Vertragsunterzeichnung anderslautende Abmachungen getroffen werden.