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Kommission verlängert Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (F&E) in seiner jetzigen Fassung bis Ende 2005 zu verlängern. Die Entscheidung erfolgte nach einer Überprüfung dieses Gemeinschaftsrahmens, zu der die Komm...

Die Europäische Kommission hat beschlossen, den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (F&E) in seiner jetzigen Fassung bis Ende 2005 zu verlängern. Die Entscheidung erfolgte nach einer Überprüfung dieses Gemeinschaftsrahmens, zu der die Kommission im März 2001 aufgerufen hatte. Unter den derzeitigen Bestimmungen können für die Grundlagenforschung, die nicht auf industrielle oder kommerzielle Ziele ausgerichtet ist, Beihilfen mit einer Bruttobeihilfeintensität bis zu 100 Prozent genehmigt werden. Industrielle Forschung kann in Höhe von bis zu 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten gefördert werden und für die vorwettbewerbliche Entwicklung sind Beihilfen bis zu 25 Prozent der förderfähigen Kosten zulässig. Die Basissätze von 50 Prozent und 25 Prozent können durch Zuschläge bis um weitere 25 Prozent der förderfähigen Kosten erhöht werden, wenn die Beihilfe für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt ist, das Forschungsprojekt in einem Fördergebiet angesiedelt ist oder zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten, unter das gemeinschaftliche FuE-Rahmenprogramm fallenden Projekts beiträgt oder wenn mit dem Projekt die grenzübergreifende Zusammenarbeit gefördert werden soll. Ein Sprecher von Forschungskommissar Philippe Busquin sagte, der derzeitige Gemeinschaftsrahmen habe sich bewährt. Die Investitionen, die zur Verwirklichung der Zielvorgaben des Europäischen Rates von Barcelona beitragen, die eine Steigerung der FuE-Investitionen in den Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2010 um drei Prozent des BIP vorsehen, sollten gefördert werden, sagte er. Staatliche Beihilfen seien hier nur eines der Hilfsmittel, fügte er hinzu.

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