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Kommission erläutert RP6-Finanzierung für zukünftige EU-Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt

Nach einigen Verwirrungen über die Finanzierung für die EU-Beitrittsländer für Projekte in der Anfangsphase des Sechsten Rahmenprogramms (RP6) hat die Europäische Kommission eine Mitteilung zur Klarstellung der Situation veröffentlicht. Die Missverständnisse sind aufgrund des...

Nach einigen Verwirrungen über die Finanzierung für die EU-Beitrittsländer für Projekte in der Anfangsphase des Sechsten Rahmenprogramms (RP6) hat die Europäische Kommission eine Mitteilung zur Klarstellung der Situation veröffentlicht. Die Missverständnisse sind aufgrund des Artikels 32 des Beitrittsvertrags entstanden, in dem es heißt, dass keine finanziellen Verpflichtungen in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2004 zugunsten der zehn zukünftigen Mitgliedstaaten eingegangen werden können. Die Kommission hat jedoch mit Nachdruck unterstrichen, dass sich dies nicht auf die Teilnahme von Organisationen aus diesen Ländern am RP6 beziehe. Die verwaltungstechnischen Vereinbarungen hinsichtlich der während dieser Zeit zu unterzeichnenden Verträge und der startenden Projekte lauten wie folgt: - Maßnahmen mit mehreren Partnern, bei denen der Koordinator nicht aus einem Beitrittsland stammt. Zur Deckung der veranschlagten Kosten von Partnern aus den zehn zukünftigen Mitgliedstaaten kann die Finanzierung durch die Kommission verwendet werden. Der Vertrag beinhaltet eine Klausel, dass der Beitritt der Auftragnehmer aus diesen Ländern am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, dass jedoch diesen Auftragnehmern entstandene Kosten ab dem Projektstart förderungsfähig sind, auch wenn das Projekt vor dem 1. Mai startet. - Maßnahmen mit mehreren Partnern, bei denen der Koordinator aus einem der zehn zukünftigen Mitgliedstaaten kommt. Das Projektkonsortium hat zwischen zwei Optionen zu wählen: entweder den Abschluss des Vertrags bis zum 1. Mai 2004 zu verschieben (dies beeinträchtigt den Abschluss der Beiträge der Partner, welche vor diesem Datum realisiert werden können, nicht) oder den Koordinator für die Zeit von der Unterzeichnung des Vertrags bis zum 1. Mai 2004 vorübergehend durch einen aus einem EU-Mitgliedstaat stammenden Koordinator zu ersetzen. - Maßnahmen mit einem Partner, bei denen der Auftragnehmer aus einem der zehn Beitrittsländer kommt. Auch hier gibt es wieder zwei Lösungen. Der Auftragnehmer kann entweder den Abschluss des Vertrags bis zum 1. Mai 2004 verschieben oder eine Klausel einfügen, wonach der Vertrag erst am 1. Mai 2004 in Kraft tritt. Dies beeinträchtigt die Förderungswürdigkeit der Kosten, die vor diesem Datum entstanden sind, nicht, wenn der Projektstart in dem Vertrag auf ein Datum vor dem 1. Mai 2004 festgelegt ist. Artikel 32 betrifft weder die Verträge für Gutachter noch sonstiger Experten.

Länder

Zypern, Tschechien, Estland, Ungarn, Litauen, Lettland, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei

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