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Kommission genehmigt Einfuhr von GV-Maissorte für Futtermittel

Die von dem US-Unternehmen Monsanto veränderte Maissorte wurde von der Europäischen Kommission genehmigt, d. h. die Maissorte kann in die EU importiert und zu Futtermittel verarbeitet werden. Die Entscheidung erstreckt sich weder auf die Verwendung als Lebensmittel noch auf de...

Die von dem US-Unternehmen Monsanto veränderte Maissorte wurde von der Europäischen Kommission genehmigt, d. h. die Maissorte kann in die EU importiert und zu Futtermittel verarbeitet werden. Die Entscheidung erstreckt sich weder auf die Verwendung als Lebensmittel noch auf den Anbau. Die betreffende Maissorte MON 863 wurde gentechnisch so verändert, dass sie gegen den Maiswurzelbohrer resistent ist. Sie wurde einer intensiven Risikoabschätzung unterzogen und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) so sicher wie herkömmlicher Mais eingestuft. Die Genehmigung wurde für zehn Jahre erteilt. MON 863 ist das zweite Produkt, das nach dem Inkrafttreten einer Richtlinie im Jahr 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt bewertet und genehmigt wurde. Der Mais unterliegt den neuen strengen Bestimmungen für die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Monsanto hatte zunächst bei den zuständigen Behörden in Deutschland einen Antrag auf Vermarktung von MON 863 gestellt. Die Behörden kamen zu dem Ergebnis, dass es keinen wissenschaftlichen Anhaltspunkt für eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gebe, doch andere EU-Mitgliedstaaten erhoben Einwände gegen die Genehmigung der Einfuhr in die EU. Zu den Einwänden zählten molekulare Charakterisierung, Allergenität, Toxizität, unzureichende Überwachung, unbeabsichtigte Freisetzung, antibiotikaresistentes Markergen sowie Nachweis des Produkts. Die EFSA untersuchte die Einwände und kam zu dem Ergebnis, dass nicht mit schädlichen Auswirkungen zu rechnen sei. Im April 2004 veröffentlichte die EFSA ihre Stellungnahme. Der Ministerrat kam zu keinem gemeinsamen Standpunkt zu dem Vorschlag der Kommission zur Markteinführung, sodass es gemäß EU-Recht der Kommission oblag, eine endgültige Entscheidung zu treffen.

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