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Inhalt archiviert am 2022-11-18

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Europäische Gemeinschaft zur Teilnahme an Verhandlungen über ein Protokoll zur Biosicherheit bereit

Am 13. September 1995 nahm die Kommission einen Vorschlag für Leitlinien für die Teilnahme der Europäischen Gemeinschaft an den bevorstehenden Verhandlungen über ein Protokoll über Biosicherheit an. Diese Verhandlungen finden vom 5.-17. November 1995 statt, wenn sich die Unter...

Am 13. September 1995 nahm die Kommission einen Vorschlag für Leitlinien für die Teilnahme der Europäischen Gemeinschaft an den bevorstehenden Verhandlungen über ein Protokoll über Biosicherheit an. Diese Verhandlungen finden vom 5.-17. November 1995 statt, wenn sich die Unterzeichner der Konvention über Artenvielfalt in der indonesischen Hauptstadt Jakarta zu ihrer zweiten Konferenz versammeln. Der Vorschlag geht in Kürze dem Rat zu und wird nach seiner Annahme die Teilnahme der Kommission an diesen Verhandlungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft ermöglichen. Auf der ersten Konferenz am 9. Dezember 1994 hatten die Teilnehmer den Beschluß 1/9 über ein mittelfristiges Arbeitsprogramm angenommen, in dem sie zur Erörterung der Notwendigkeit der Annahme eines Protokolls über Biosicherheit und seiner Modalitäten verpflichtet wurden. In einem solchen Protokoll könnten die Verfahrensweisen für die sichere Übertragung, Weitergabe und Nutzung von biotechnologisch modifizierten Lebendorganismen festgeschrieben werden, um eine nachteilige Auswirkung auf den Erhalt und eine dauerhafte Nutzung der Artenvielfalt auszuschließen. Ritt Bjerregaard, für Umwelt zuständiges Kommissionsmitglied, äußerte sich befriedigt zu den vorgeschlagenen Leitlinien und stellte fest, daß sie "umfassend genug sind, um der Gemeinschaft zu ermöglichen, alle Fragen im Zusammenhang mit der Biosicherheit in den bevorstehenden Verhandlungen anzusprechen." Sie bekräftigte, daß das Ziel der Gemeinschaft darin bestehen muß, für alle Länder dasselbe Niveau an Biosicherheit zu erreichen, wie es in der Gemeinschaft bereits besteht. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß die Europäische Gemeinschaft bereits Vertragsteilnehmer der Konvention ist und ein umfangreiches Werk an Rechtsvorschriften zur Biosicherheit erlassen hat, so unter anderem: - Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen; - Richtlinie 90/220/EWG des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt; - Verordnung 2309/93/EWG des Rates über die Verfahren der Gemeinschaft zur Genehmigung und Kontrolle von Arzneimitteln für den Einsatz in der Human- und Veterinärmedizin und über die Einrichtung der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln; - Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz von Arbeitnehmern vor Risiken im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen am Arbeitsplatz in der geänderten Fassung der Richtlinie 93/88/EWG des Rates; - Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzerzeugnissen; - Richtlinie 93/114/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in Futtermitteln; - Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung von Leitlinien für die Bewertung von Zusatzstoffen in der Tierproduktion, geändert durch Richtlinie 94/40/EG der Kommission; - Richtlinie 94/55/EG des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Transport gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen.

Länder

Indonesien

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