CORDIS - Forschungsergebnisse der EU
CORDIS

Article Category

Inhalt archiviert am 2022-12-07

Article available in the following languages:

Multilaterales Übereinkommen über das Biosicherheitsprotokoll

Nach über fünfjähriger Diskussion und wiederholten Verzögerungen wurden Ende Januar die Verhandlungen über die Verabschiedung eines Biosicherheitsprotokolls erfolgreich abgeschlossen. Das Biosicherheitsprotokoll ist weltweit das erste Übereinkommen über die grenzüberschreitend...

Nach über fünfjähriger Diskussion und wiederholten Verzögerungen wurden Ende Januar die Verhandlungen über die Verabschiedung eines Biosicherheitsprotokolls erfolgreich abgeschlossen. Das Biosicherheitsprotokoll ist weltweit das erste Übereinkommen über die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen (GVO) und soll die Öffentlichkeit und die Umwelt durch praktische Sicherheitsverfahren schützen. Dieses internationale multilaterale Übereinkommen basiert auf dem Übereinkommen von Rio über die Artenvielfalt aus dem Jahr 1992; es berührt die geltenden Gesetze nicht, ist diesen jedoch auch nicht untergeordnet. "Das ist ein historischer Augenblick und ein Durchbruch für internationale Handels- und Umweltabkommen", wie die europäische Umweltkommissarin Margot Wallström nach dem Treffen in Montreal erklärte. Das Protokoll ist auf den Ausgleich zwischen ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten ausgelegt und bemüht sich, bei kontroversen Themen im Bereich der Naturwissenschaften auf der sicheren Seite zu stehen. Es soll insbesondere auf Vorbehalte gegenüber der Freisetzung von lebenden gentechnisch veränderten Organismen (LVO) in die Umwelt eingehen. Die EU hofft, daß den LVO-Importländern durch den Abschluß eines Übereinkommens über das Biosicherheitsprotokoll ein gewisses Maß an Schutz und die Möglichkeit gegeben wird, vor der Einfuhr "durchdachte und wissenschaftlich begründete Entscheidungen" zu treffen. "Die bei weitem wichtigste Folge dieses Übereinkommens ist, daß Importeure und Exporteure eine Genehmigung einholen müssen, wenn sie LVO absichtlich in die Umwelt freisetzen wollen", so ein Sprecher der Kommission nach der Bekanntgabe des Übereinkommens. Noch im vergangenen Jahr gab es jedoch große Bedenken, ob das Biosicherheitsprotokoll überhaupt durchgehen würde. Die Verabschiedung des Protokolls wurde mehrfach durch die extremen Standpunkte der Hauptausfuhrländer von genetisch veränderten Organismen (GVO), die eine Begrenzung der Bestimmungen des Protokolls verlangten, und durch mehrere Entwicklungsländer behindert, die Positionen verfolgten, welche die Kommission kaum nachvollziehen konnte. Was hat sich also geändert? Ein Schlüsselfaktor sei der deutliche Anstieg des Bewußtseins und der Besorgnis der Öffentlichkeit gegenüber GVO in den vergangenen zwölf Monaten, was sich nicht zuletzt bei den Demonstrationen auf der WTO-Millenniumsrunde in Seattle gezeigt habe, so der Sprecher der Kommission. Im übrigen sei die Bedeutung des Biosicherheitsprotokolls auch den Parteien, die dem Übereinkommen ablehnend gegenüberstanden, immer klarer geworden. Im Biosicherheitsprotokoll werden lebende gentechnisch veränderte Organismen wie folgt definiert: "Jeder lebende Organismus, der eine neuartige Kombination aus Genmaterial aufweist, das aus der modernen Biotechnologie stammt". Das Protokoll bekräftigt das Vorsorgeprinzip und fordert alle Beteiligten auf, sicherzustellen, daß "die Entwicklung, der Umgang, der Transport, der Einsatz, der Transfer und die Freisetzung aller lebenden gentechnisch veränderten Organismen so stattfindet, daß Gefahren für die biologische Vielfalt ausgeschlossen oder verringert und außerdem die Gefahren für die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden". Es gilt für die "grenzüberschreitende Verbringung oder den Transit, den Umgang und den Einsatz aller lebenden gentechnisch veränderten Organismen, die schädliche Auswirkungen auf die Erhaltung und die umweltgerechte Verwendung der biologischen Vielfalt haben können, wobei gleichzeitig die Gefahren für die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden", und legt Gesetze für die Notifizierung und Genehmigung der Einfuhr von LVO fest. Unter dem Protokoll muß jede Verbringung von LVO von einer Notifizierung begleitet werden, die Einzelheiten zum Exporteur und zum Importeur, den Namen und die Identität des LVO, den vorgesehenen Termin der Beförderung, Angaben zum Ausgangsorganismus und zum Empfängerorganismus (biologische/taxonomische Daten), eine Beschreibung der Art und Weise der genetischen Manipulation, welcher der LVO unterzogen wurde, Angaben zur Menge oder zum Volumen, die/das verbracht wird, Angaben zu jeglichen früheren Gefahrenbewertungen und Empfehlungen zur Behandlung, Lagerung, zum Transport, zur Kennzeichnung, Verpackung, Verwendung, Dokumentation, Entsorgung und gegebenenfalls zu einem Notstandsverfahren enthält. Darüber hinaus ist der rechtliche Status des LVO im Ausfuhrland samt Angaben zu jeglichen Verboten oder zum Ergebnis und Zweck früherer LVO-Transportnotifizierungen des Exporteurs aufzuführen. Die Gesetze betreffen außerdem die Bewertung der Gefahren der Verbringung eines beliebigen LVO und legen spezifische Angaben fest, die für jeden LVO vorzulegen sind, der als Nahrungsmittel oder in der Futterverarbeitung eingesetzt werden soll. Das Übereinkommen liegt bisher als Entwurf vor. Bevor es in Kraft tritt, muß seine Endfassung von 50 Ländern ratifiziert werden; die Unterzeichnung des Protokolls soll im Mai dieses Jahres in Nairobi stattfinden. Im nächsten Schritt soll die Kennzeichnung von GVO-Waren ausgebaut werden.

Verwandte Artikel