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Inhalt archiviert am 2022-11-18

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Kommission schlägt Änderung der Richtlinie zur Einführung des freien Wettbewerbs im Bereich Telekommunikation vor

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG zur Einführung des freien Wettbewerbs auf dem Markt der Telekommunikationsdienste veröffentlicht. Dieser Richtlinienvorschlag wird die gemäß der vorhergehenden Richtlinie gewährten Ausnahm...

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG zur Einführung des freien Wettbewerbs auf dem Markt der Telekommunikationsdienste veröffentlicht. Dieser Richtlinienvorschlag wird die gemäß der vorhergehenden Richtlinie gewährten Ausnahmen hinsichtlich der Aufrechterhaltung besonderer und ausschließlicher Rechte im Bereich des Sprachtelefondienstes beenden. Die Kommission geht davon aus, daß diese Ausnahmen nicht länger gerechtfertigt sind und die Genehmigung bis zum 1. Januar 1998, dem für die Liberalisierung aller öffentlichen Sprachtelefondienste vorgesehenen Datum, zurückzuziehen sind. Speziell sind alle Mitgliedstaaten durch die Richtlinie dazu aufgerufen, alle Rechtsvorschriften zu anullieren, durch die folgende Ausnahmen gewährt werden: - Ausschließliche Rechte für die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten oder -netzen; - Besondere Rechte, die die Anzahl der Unternehmen, die zur Bereitstellung derartiger Dienste oder Netze berechtigt sind, auf zwei oder mehr beschränken, ohne daß dafür objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Kriterien ausschlaggebend sind; - Besondere, nicht auf den oben genannten Kriterien beruhende, Rechte, die einigen konkurrierenden Unternehmen die Möglichkeit geben, derartige Dienste oder Netze zur Verfügung zu stellen. Es wird den Mitgliedstaaten mit weniger gut entwickelten oder kleinen Netzen jedoch erlaubt, zusätzliche spezifische Übergangsperioden zu fordern, um die notwendige strukturelle Angleichung zu erreichen. Der Richtlinienvorschlag wurde gemeinsam mit einer Mitteilung der Kommission veröffentlicht, in welcher interessierte Parteien aufgefordert werden, vor der Annahme ihre Anmerkungen zu diesem Vorschlag zu unterbreiten (vgl. RCN 5007).

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