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Kommission verabschiedet Richtlinie über die Durchführung des uneingeschränkten Telekommunikations-Wettbewerbs bis 1998

Auf Anregung der Kommissare Van Miert und Bangemann hat die Europäische Kommission die von ihr vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung von Richtlinie 90/388/EWG über die Realisierung des uneingeschränkten Wettbewerbs bis zum 1. Januar 1998 verabschiedet. Abgesehen von der Fest...

Auf Anregung der Kommissare Van Miert und Bangemann hat die Europäische Kommission die von ihr vorgeschlagene Richtlinie zur Änderung von Richtlinie 90/388/EWG über die Realisierung des uneingeschränkten Wettbewerbs bis zum 1. Januar 1998 verabschiedet. Abgesehen von der Festlegung des Jahres 1998 für die Öffnung des Markts für Telefon-Sprechverbindungen und die öffentliche Netz-Infrastruktur soll mit dieser Richtlinie der Liberalisierungsprozess in allen Bereichen beschleunigt werden. Die Aufhebung von noch verbleibenden einzelstaatlichen Beschränkungen, die keine besonderen gesetzgeberischen Maßnahmen oder die Änderungen von Vorschriften erfordern, muß 1996 abgeschlossen werden. Die Beschränkungen auf dem Gebiet der Satelliten- Kabel- und Mobilfunk-Kommunikation sind bereits abgeschafft worden. Ab dem 1. Juli 1996 muß die Benutzung sämtlicher Alternativ-Infrastrukturnetze (so z.B. das bahneigene Telekommunikationsnetz, sowie Netze der Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, die zur Zeit ausschließlich für "hausinterne" Zwecke benutzt werden dürfen) auch für kommerzielle Telekommunikationsdienste zur Verfügung stehen. Diese Bestimmung schließt jedoch den öffentlichen Sprechverkehr noch aus. Dieser soll bis 1998 den nationalen Telekom-Organisationen vorbehalten bleiben. Als Kompromißlösung für die Mitgliedstaaten wurde der ursprünglich von der Kommission für die Aufhebung der Beschränkungen von Alternativ-Infrastrukturen festgelegte Termin vom 1. Januar 1996 um sechs Monate verschoben. Dabei wurden zwei Faktoren in Betracht gezogen: - Die für die Erfüllung der Anforderungen bei der Realisierung benötigte Zeit; - Die Anpassung des Termins an die von der Kommission festgelegten Zustimmungsbedingungen in wichtigen Wettberbsfällen. Bezüglich der Termine Juli 1996 und Januar 1998 für die Nutzung der Alternativ-Infrastruktur bzw. den uneingeschränkten Wettbewerb sollen Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Netzen auf Antrag zusätzliche Fristen von bis zu fünf Jahren gewährt werden, wo dies für den strukturbedingten Anpassungsprozeß notwendig ist. Mitgliedstaaten mit sehr kleinem Netz kann unter den gleichen Bedingungen eine Frist von bis zu zwei Jahren gewährt werden. Hintergrund dieser Richtlinie ist die Erkenntnis, daß Wettbewerb bei Sicherstellung der erforderlichen Überwachungsfunktionen das Dienstleistungsangebot als ganzes verbessert. In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten die Kommission bis spätestens zum 1. Juli 1997 über die Maßnahmen für die Realisierung universeller Benutzungsmöglichkeiten informieren. Abgesehen von der Aufhebung einzelstaatlicher Beschränkungen legt die Richtlinie auch die wichtigsten Grundprinzipien für den Wettbewerb aus der Sicht der jeweiligen einzelstaatlichen Regelwerke für das Umfeld nach 1998 fest. Diese beziehen sich insbesondere auf Verbindungen der Netze untereinander, die Genehmigungsverfahren und die Finanzierung des universellen Dienstleistungsangebots.

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