EG-Demonstrationsprogramm über integrierte Bewirtschaftung von Küstenzonen
Die Europäische Kommission hat eine offene Ausschreibung für die Durchführung von sechs Studien betreffend das EG-Demonstrationsprogramm über die integrierte Bewirtschaftung von Küstenzonen veröffentlicht. Nach ihrer Mitteilung KOM(95)511 über die integrierte Bewirtschaftung von Küstenzonen (ICZM), hat die Europäische Kommission ein Demonstrationsprogramm eingeleitet. Das Programm wird von 3 Generaldirektionen (XI, XIV, XVI) gemeinsam durchgeführt, mit der wissenschaftlichen Unterstützung der GD XII, der GFS und der Europäischen Umweltagentur. Ziel ist die Bestimmung der Massnahmen, die für die Beschleunigung der Umsetzung der dauerhaften Entwicklung in Küstenzonen erforderlich ist. Über 20 Demonstrationsprojekte wurden entsprechend des EU-Beitrags in Höhe von 8 Millionen ECU ausgewählt. Die Kommission beabsichtigt die Vergabe von 6 Studienverträgen zu den untengenannten Themen zur vollständigen Ausschöpfung des von den Demonstrationsprojektteams verfügbaren Fachwissens und der von ihnen vorgelegten Ergebnisse. Allen Themen gemein ist die Annahme, dass die bisher schlechte Umsetzung des dauerhaften Entwicklungsansatzes weitgehend auf eine unzureichende Koordinierung der Personen und Institutionen zurückzuführen ist, wodurch keine Einheitlichkeit der Politiken und Massnahmen gewährleistet ist. Auf der Grundlage ihrer eigenen Erkenntnisse und unter Verwendung des Fachwissens und der Ergebnisse der Demonstrationsprojekte werden die mit den 6 Studien betrauten Sachverständigen die Richtigkeit dieser Annahme und deren Bedeutung untersuchen und gegebenenfalls Lösungen vorschlagen. Die sechs durchzuführenden Studien behandeln die folgenden Themen: - i) Rechtsvorschriften und andere juristische Texte: Angemessenheit für ICZM. (Aktenzeichen XI.D.2/Stu/97014) - ii) Teilnahme an ICZM: Erfordernisse für Einrichtungen und Verfahren. (Aktenzeichen XI.D.2/Stu/97015) - iii) Funktion und Verwendung von Techniken bezüglich ICZM. (Aktenzeichen XI.D.2/Stu/97016) - iv) ICZM-Prozesse: sectorielle und territoriale Zusammenarbeit. (Aktenzeichen XVI.A.3 CZM 97-1) - v) Einfluss von EU-Politiken auf die Entwicklung von Küstenzonen. (Aktenzeichen XVI.A.3 CZM 97-2) - vi) Art der für ICZM erforderlichen Informationen. (Aktenzeichen EEA CZM 97-1) Die Studien sind innerhalb von 15 Monaten ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung durchzuführen.