Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm), 1993-1997
Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen in der Gemeinschaft durch Förderung der Entwicklung erneuerbarer Energiequellen.
Vier Maßnahmenkategorien:
- Studien und technische Untersuchungen zur Definition technischer Normen oder Spezifikationen;
- Maßnahmen zur Unterstützung der Initiativen der Mitgliedstaaten zur Erweiterung oder zur Schaffung von Infrastrukturen für erneuerbare Energiequellen:
. Ausbildungs- und Informationsaktivitäten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energiequellen, die der Ebene der Betreiber und der Endverbraucher von Energie so nahe wie möglich liegt;
. Sektorale Maßnahmen;
- Maßnahmen zur Förderung der Einrichtung eines Informationsnetzes für die bessere Koordinierung einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und internationaler Maßnahmen durch Einsatz geeigneter Mittel für den Informationsaustausch und die Auswertung der Wirkung der verschiedenen Maßnahmen;
- Studien, Auswertungen und andere geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Bestimmung der technischen Durchführbarkeit und der Vorteile für die Wirtschaft und die Umwelt einer industriellen Nutzung von Biomasse für die Energieerzeugung, insbesondere zur Erzeugung von Wärme und Elektroenergie.
Die Kommission ist für die Durchführung des Programms verantwortlich. Dabei wird sie durch einen Beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission steht. Die Kommission legt Leitlinien für Unterstützungsmaßnahmen unter Beratung mit dem Ausschuß fest.
Die vorgeschlagenen Initiativen zur Erweiterung oder Schaffung von Infrastrukturen im Bereich der erneuerbaren Energiequellen, sowie die Liste der einzelstaatlichen, regionalen oder lokalen Organisationen, die diese Projekte realisieren sollen, werden der Kommission einmal im Jahr von den Mitgliedstaaten unterbreitet. Diese entscheidet dann über die Höhe und die Bedingungen für die gemeinschaftlichen Zuwendungen. Die Kommission unterzeichnet dann Verträge über diese Unterstützungsmaßnahmen mit den beteiligten Organisationen.
Alle Kosten für Studien und technische Untersuchungen zur Definition technischer Normen oder Spezifikationen werden von der Gemeinschaft getragen. Die Höhe der gemeinschaftlichen Finanzierung für Infrastruktur-Initiativen und -Maßnahmen zur Schaffung eines Informationsnetzes liegt zwischen 30 und 50 % der Gesamtkosten. In außergewöhnlichen Fällen darf der Finanzierungsumfang die 50 %-Grenze überschreiten, darf jedoch 60 % nicht übersteigen. Ein noch verbleibender Finanzierungsbedarf für industrielle Pilotaktionen im Bereich der Energieerzeugung aus Biomasse darf mit Mitteln entweder der öffentlichen Hand oder des privaten Sektors oder beide gedeckt werden.
Während des dritten Jahres des Programms erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht auf der Basis der erzielten Ergebnisse. Dem Bericht liegen Vorschläge für Änderungen bei, die aufgrund der Ergebnisse für erforderlich gehalten werden. Nach Ablauf des Programms prüft die Kommission die erzielten Ergebnisse, die Anwendung des Programms sowie die Kohärenz der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Aktionen. Danach legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht vor.