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Inhalt archiviert am 2022-12-02

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Rat verabschiedet gemeinsame Stellungnahme über VOC-Emissionen

Die gemeinsame Stellungnahme des Rates über die Einschränkung von Emissionen aus flüchtigen organischen Verbindungen (volatile organic compounds, VOC) aufgrund der Verwendung von organischen Lösungsmitteln in bestimmten Aktivitäten und Anlagen wurde soeben im Amtsblatt veröffe...

Die gemeinsame Stellungnahme des Rates über die Einschränkung von Emissionen aus flüchtigen organischen Verbindungen (volatile organic compounds, VOC) aufgrund der Verwendung von organischen Lösungsmitteln in bestimmten Aktivitäten und Anlagen wurde soeben im Amtsblatt veröffentlicht. Die Gesetzgebung beabsichtigt die Begrenzung oder Minimierung der direkten und indirekten Auswirkungen von VOC-Emissionen auf die Umwelt und die potentiellen Risiken für die menschliche Gesundheit durch Maßnahmen und Verfahren, die für einen großen Bereich von industriellen und kommerziellen Aktivitäten durchgeführt werden. In der Gesetzgebung werden die folgenden Emissionsgrenzwerte festgelegt: - Für Abflüsse aus VOC, die als Karzinogene, Mutagene oder toxisch bei der Reproduktion klassifiziert werden und wo der Mengenfluß größer als 10 g/Stunde ist, wird eine Emissionsgrenze von 2 mg/Nm3 auferlegt; - Für Stoffe, die einen Mengenfluß von weniger als 10 g/Stunde haben, schreibt die Gesetzgebung vor, daß diese innerhalb kürzest möglicher Zeit durch weniger schädliche Stoffe ersetzt werden; - Für Abflüsse halogenhaltiger VOC, wo der Mengenfluß größer als 100 g/Stunde ist, wird ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3 auferlegt; - Anlagen, die Bekämpfungseinrichtungen betreiben, müssen für den Fall der Veraschung einem Emissionsgrenzwert von 50 mg C/Nm3 und für den Fall anderer Bekämpfungseinrichtungen 150 mg C/Nm3 entsprechen. Die Gesetzgebung würde einen Reduzierungsplan einführen, der dem Betreiber einer Anlage die Möglichkeit der Erreichung der Emissionsminimierung durch andere Mittel erlaubt, die den erzielten Emissionsgrenzwerten entsprechen, falls diese anzuwenden wären. Der Betreiber ist daher berechtigt, alle Reduzierungspläne zu verwenden, die spezifisch für seine Anlage entworfen wurden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Emissionsreduzierung erzielt wird. Außerdem würde ein Bewirtschaftungsplan für Lösungsmittel eingeführt, der die Überprüfung der Einhaltung der Gesetzgebung beabsichtigt, künftige Reduzierungsoptionen bestimmt und die Bereitstellung von Information für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, die den Verbrauch von Lösungsmitteln in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften betrifft. Um die Übereinstimmung mit der Rechtsprechung sicherzustellen, würde vorgeschrieben, daß die Betreiber von Anlagen den entsprechenden einzelstaatlichen Behörden auf jährlicher Basis oder wie erbeten Bericht erstatten. Außerdem sind die Mitgliedstaaten angehalten, der Kommission im Abstand von drei Jahren einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie zu unterbreiten.

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