Rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft
Eine Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ist jetzt in Kraft getreten, die einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten soll, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt. Die Richtlinie, die als Vorschlag der Kommission ihren Anfang nahm, wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat am 8. Juni genehmigt. Sie bezieht sich auf die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht einschränken und müssen dafür Sorge tragen, daß die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen. In der Richtlinie sind auch bestimmte Informationsanforderungen aufgeführt, die die Mitgliedstaaten den Diensteanbietern auferlegen müssen, z.B. detaillierte Angaben zur Anschrift, erforderliche Zulassung oder Vorschriften und gegebenenfalls Steuernummern. Die Mitgliedstaaten haben jetzt auch sicherzustellen, daß ihr Rechtssystem den Abschluß von Verträgen auf elektronischem Wege ermöglicht. Auf elektronischem Wege gemachte Bestellungen müssen von jetzt an durch den Empfänger der Bestellung auf elektronischem Wege bestätigt werden. Die Bestellung und die Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ermutigen die Handels-, Berufs- und Verbraucherverbände und -organisationen, auf Gemeinschaftsebene Verhaltenkodizes aufzustellen. Bei Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern und Nutzern der Dienste sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß die Inanspruchnahme der verfügbaren Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung nicht erschwert wird. Die verfügbaren Klagemöglichkeiten sollten rasche Maßnahmen zur Abstellung einer mutmaßlichen Rechtsverletzung ermöglichen. Sanktionen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und haben wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu sein. Die Kommission wird die Anwendung dieser Richtlinie alle zwei Jahre überprüfen und gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung dieser Richtlinie an die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen unterbreiten.