Skip to main content
Weiter zur Homepage der Europäischen Kommission (öffnet in neuem Fenster)
Deutsch de
CORDIS - Forschungsergebnisse der EU
CORDIS

Article Category

Inhalt archiviert am 2022-12-21

Article available in the following languages:

Kommission rechtfertigt gegenüber Rat und Parlament Anwendung von Artikel 169

Die Europäische Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament eine Mitteilung unterbreitet, in der die Anwendung von Artikel 169 im nächsten Rahmenprogramm vorgeschlagen und die Durchführung dieses neuen Instruments gerechtfertigt wird. Die Möglichkeit, Artikel 169 a...

Die Europäische Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament eine Mitteilung unterbreitet, in der die Anwendung von Artikel 169 im nächsten Rahmenprogramm vorgeschlagen und die Durchführung dieses neuen Instruments gerechtfertigt wird. Die Möglichkeit, Artikel 169 anzuwenden, ergab sich aus einer Aufforderung des Europäischen Rats in Lissabon an den Rat, die Kommission und die Mitgliedsstaaten, "angemessene Mechanismen zu schaffen, die die freiwillige Vernetzung der nationalen und gemeinschaftlichen Forschungsprogramme nach Maßgabe frei gewählter Ziele ermöglichen". Artikel 169 eröffnet der Gemeinschaft die Möglichkeit, bei der Durchführung des Rahmenprogramms eine "Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten" vorzusehen. Damit soll eine flexible Unterstützung für Vorschläge, die einen effektiven Beitrag zu einer verbesserten Koordination der Forschungsaktivitäten leisten, die in unterschiedlichen Rahmen in Europa durchgeführt werden, gewährleistet werden. Nach Meinung der Kommission ist in spezifischen Bereichen eine breite koordinierte Mobilisierung nationaler und gemeinschaftlicher Anstrengungen besonders erforderlich, und hierfür sollten daher durch eine Gemeinschaftsfinanzierung Anreize geschaffen werden. Ihrer Ansicht nach werden durch die Anwendung von Artikel 169 Ergebnisse ermöglicht, die aufgrund des Umfangs und der Verschiedenartigkeit der aufgewandten Mittel sowie der strukturellen Auswirkungen einer Kombination der nationalen Forschungsanstrengungen mit Hilfe der beiden anderen Instrumente nicht erreicht werden könnten. Die gemeinsame Durchführung von Forschungsprogrammen würde durch ein gemeinsames Arbeitsprogramm gewährleistet. Diese gemeinsame Durchführung der Programme müsste eine deutliche strukturierende Wirkung auf den Ablauf der betreffenden Forschungsaktivitäten haben, da die Programmdurchführung unter diesen Bedingungen das Erreichen von Ergebnissen ermöglichen sollte, die in getrennter Durchführung nicht erzielt werden könnten. Bezüglich der von Artikel 169 erfassten Bereiche heißt es in der Mitteilung, dass "die Themen von ausreichender Tragweite sein müssen, um in mehreren Mitgliedstaaten den Anstoß für bedeutende Aktionen zu geben". Mindestens drei verschiedene Staaten (Mitgliedstaaten oder mit dem Rahmenprogramm assoziierte Länder), davon mindestens zwei Mitgliedstaaten, müssen sich jeweils an einem solchen Projekt beteilen. In der Mitteilung wird klargestellt, dass eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Projekten Voraussetzung ist, wenn die Partner Gemeinschaftsfinanzierung erhalten wollen. Die Gemeinschaft wird an der Festlegung und Weiterverfolgung der Durchführungsstrategie beteiligt sein, nicht jedoch an der alltäglichen Organisation der Tätigkeiten. Über die Bedingungen, zu denen die Gemeinschaftsfinanzierung gewährt wird, ist noch nicht entschieden worden, jedoch werden in der Mitteilung drei Strategien dargelegt: - ein fester und stets gleicher Prozentsatz des Gesamtbudgets für die gemeinsam durchgeführten Programme; - ein in absoluten Zahlen ausgedrückter Beitrag, der nach Maßgabe des für den betreffenden Bereich des Rahmenprogramms bereitgestellten Betrags und des Umfangs, in dem dieser Bereich von der vorgesehenen Aktion betroffen ist, festgelegt wird; - ein zur Deckung der direkt mit der gemeinsamen Durchführung der Programme verbundenen Kosten bestimmter und auf deren Grundlage errechneter Betrag. Für eine Anwendung des Artikels 169 wurden Themen vorgeschlagen, die naturgemäß einen koordinierten Ansatz erfordern, wie beispielsweise klinische Tests von Impfstoffen und Medikamenten, die langfristig Gegenstand strukturierter Programme sind, wie z.B. der globale Wandel, die sich auf neue Forschungsinhalte beziehen, die technologische und industrielle Bereiche berühren, in denen auf europäischer Ebene erhebliche Anstrengungen zur Integration unternommen werden, z.B. Luftfahrt, und Themen die Aspekte der Gemeinschaftspolitik betreffen, z.B. die Wasserwirtschaft im Rahmen der Umweltpolitik. In der Mitteilung heißt es, dass die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und bei welchen Themen des Rahmenprogramms diese beiden Möglichkeiten genutzt werden sollten, den Handlungsträgern der Forschung in den Mitgliedstaaten obliegt.

Mein Booklet 0 0