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Inhalt archiviert am 2023-01-01

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Kommission will die Vorschriften über die Haftung im RP6 vereinfachen

Angesichts der Reaktionen der Forschergemeinde und der anderen Institutionen der EU erwägt die Europäische Kommission die Einführung vereinfachter Haftungs- und Verwaltungsverfahren für gemeinschaftliche Forschungsmaßnahmen unter dem Sechsten Rahmenprogramm (RP6). In einem Sp...

Angesichts der Reaktionen der Forschergemeinde und der anderen Institutionen der EU erwägt die Europäische Kommission die Einführung vereinfachter Haftungs- und Verwaltungsverfahren für gemeinschaftliche Forschungsmaßnahmen unter dem Sechsten Rahmenprogramm (RP6). In einem Sprechzettel der Kommission heißt es, die derzeitigen Verfahren zur Umsetzung von gemeinschaftlichen Forschungsmaßnahmen unter dem Fünften Forschungsrahmenprogramm (RP5) seien zwar streng, hätten aber dennoch Kritik hervorgerufen. Die Kommission betont die Notwendigkeit einer finanziellen Ex-ante-Bewertung der Teilnehmer, wobei Projekte, die der Bewertung nicht genügen, eine Bankgarantie vorlegen müssen oder für ihre Maßnahmen keine Vorauszahlung erhalten. Daneben weist das Dokument auf die mangelnde Flexibilität des momentanen Modellvertrags hin. Beispielsweise erfordere jeder größere Eingriff in die Mittelverteilung, selbst dann, wenn er im Rahmen des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft bleibt, die vorherige Einwilligung der Kommission. Nach Angaben des Dokuments will die Kommission die Verfahren unter dem Sechsten Forschungsrahmenprogramm (RP6) vereinfachen. Sie hat eine "radikale Änderung" des derzeitigen Verwaltungsmodells durch "flexiblere Regeln und Verträge sowie eine deutliche Senkung der Bürokratie" vorgeschlagen. Dies umfasst die Aufgabe der finanziellen Ex-ante-Kontrollen und der von der Kommission verlangten Bankgarantien. Darüber hinaus soll die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft dem Konsortium insgesamt zugeteilt werden und die Teilnehmer können selbst darüber entscheiden, wie sie die Mittel im Rahmen der Verwirklichung der Ziele ihres Projekts verwenden. Das Konsortium erhält eine jährliche Vorauszahlung von 85Prozent des notwendigen Budgets, während die restlichen 15Prozent am Jahresende ausgeschüttet werden, nachdem die Unterlagen über die Umsetzung der Maßnahmen angenommen wurden. Unter dem laufenden Rahmenprogramm hält die Kommission 15Prozent des Gesamtbeitrags bis zum Ende des Projekts zurück. Zur Durchführung kleinerer Änderungen wie etwa der Anpassung des Arbeitsplans oder der Zusammensetzung des Konsortiums werden rationalisierte Verfahren eingeführt. Darüber hinaus wurde das Prinzip der "unbeschränkten und gesamtschuldnerischen Haftung", eine Vertragsbestimmung, nach der die Partner in einem Konsortium gemeinsam die Risiken in Verbindung mit ihrer Arbeit als Team tragen, eingeführt, um den Vertragspartnern mehr Autonomie zu gewähren. Nach Angaben des Dokuments werde dieses Prinzip tragfähige Partnerschaften zwischen Forschern ermöglichen, was wiederum "zur Stabilität und erfolgreichen Umsetzung ihres Forschungsprojekts im Interesse der betroffenen Partner und im Interesse der Stärkung des Europäischen Forschungsraums beiträgt". Dieses Prinzips findet nur auf den Beitrag der Gemeinschaft Anwendung und wird daher die Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft nicht übersteigen. Die Teilnehmer können frei darüber entscheiden, wer von ihnen die Haftung übernimmt und entsprechende Versicherungen abschließen. In Fällen, wo die Europäische Kommission gezwungen ist, das Prinzip der "gesamtschuldnerischen Haftung" anzuwenden, erhält das Konsortium die Gelegenheit, eine geeignete Lösung zum Ausgleich des Schadens anzubieten (Nachholen versäumter Arbeiten oder Übernahme zusätzlicher Aufgaben, die dem jeweiligen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft entsprechen). Nur in dem Fall, dass das Konsortium keine zufrieden stellende Lösung anbietet oder sich weigert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wird sich die Kommission auf die "gesamtschuldnerische Haftung" der Teilnehmer berufen. In diesem Fall wird eine Erstattung der Mittel verlangt; in Extremfällen kann die Kommission den Vertrag kündigen. Das Prinzip der "gesamtschuldnerischen Haftung" gilt nicht für Stipendien unter der Stipendienregelung und für KMU-spezifische Forschungsmaßnahmen in der "gemeinsamen und gemeinschaftlichen Forschung".