Kommission nimmt Rechtsprechungssystem für das Gemeinschaftspatent in Angriff
Die Europäische Kommission hat am 30. August ein Arbeitspapier vorgelegt, das die rechtlichen Bestimmungen eines Gemeinschaftspatents klären soll. Die Uneinigkeiten bezüglich des Gemeinschaftspatents betrafen bisher vor allem die zu verwendenden Sprachen, die Aufgaben der nationalen Patentämter und die Rechtsprechung. Das Arbeitspapier der Kommission beschäftigt sich ausschließlich mit dem zuletzt genannten Punkt. Einer seiner wichtigsten Vorschläge betrifft Streitsachen zwischen privaten Parteien, die zwar nur eine geringe Arbeitsbelastung darstellen, aber zentral bearbeitet werden sollten. So heißt es in diesem Dokument, dass "eine einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und eine einheitliche Rechtsprechung zum künftigen Gemeinschaftspatent am besten durch ein zentrales Patentrechtsprechungssystem auf Gemeinschaftsebene gewährleistet werden können". Eines der Mittel, um eine Struktur aufzubauen, die sich mit solchen Fragen beschäftigen könnte, ist Artikel 225a EG-Vertrag (Nizza), dem zufolge gerichtliche Kammern gebildet werden können, die sich im ersten Rechtszug mit Fällen befassen und dem Gericht erster Instanz zugeordnet würden. Die Kammer hätte die Aufgabe, sich sowohl mit Streitsachen betreffend die Verletzung als auch Streitsachen betreffend die Gültigkeit eines Patents zu befassen. Sie würde aus zwei juristischen und einem technischen Mitglied bestehen. Die technischen Mitglieder decken die Gebiete Chemie, Physik und Mechanik ab und würden dem Gericht ein rasches Verständnis der technischen Aspekte eines Falles ermöglichen. Es wird erwartet, dass vor dem Gericht 120 bis 150 Fälle pro Jahr verhandelt werden. Während zur Gewährleistung einer effektiven Kommunikation mit Prozessparteien in den Mitgliedstaaten moderne Technik eingesetzt wird, wird es eine Phase geben, in der Regionalkammern in den Mitgliedstaaten notwendig sind. Dies wird zum großen Teil von der Anzahl der Fälle, aber auch davon abhängen, ob die Zentralkammer ausreichend etabliert ist.