Erster Aufruf zu Vorschlägen für das spezifische Programm "Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern"
Offizieller Titel der Amtsblattveröffentlichung: Erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum spezifischen Programm für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern (1994-1998). Aufgrund des Beschlusses von Parlament und Rat über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (Beschluß 1110/94/EG vom 26.4.1994; ABl. Nr. L 126 vom 18.5.1994 S. 1) und der Ratsentscheidung über das spezifische Programm für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern fordert die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungs- und technologische Entwicklungsprojekte auf. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung über das spezifische Programm wurde ein Arbeitsprogramm festgelegt, das die detaillierten Ziele und die Art der durchzuführenden Vorhaben sowie die entsprechenden Finanzierungsregelungen enthält. Natürliche und juristische Personen, die für eine Programmbeteiligung in Frage kommen, werden aufgefordert, Vorschläge für die im nachstehenden Arbeitsprogramm festgelegten Aktionsbereiche einzureichen. Die Aktionsbereiche werden gemäß den Durchführungsbestimmungen in Anhang III der Entscheidung über das spezifische Programm durchgeführt. Mit dem Programm soll durch die Förderung der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern eine quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in der Gemeinschaft und in den assoziierten Staaten erreicht werden. Das Programm umfaßt alle Bereiche der Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie der Wirtschafts-, Sozial- und Geisteswissenschaften, die zur Verwirklichung der Ziele des Vierten Rahmenprogramms beitragen. Um Kreativität und Innovation der Wissenschaftler bei der Konzipierung ihrer Projekte zu fördern, werden in den vom Programm erfassten Bereichen keinerlei Zielvorgaben oder Prioritäten festgelegt. Ausschlaggebende Kriterien bei der Bewertung und Auswahl der Projekte sind die wissenschaftliche Qualität und der Nutzen für die Gemeinschaft. - Aktionsbereich 1: Forschungsnetze Ziel dieser Maßnahme ist es, Forschergruppen aus mehreren Ländern zur Zusammenarbeit an gemeinsamen Spitzenforschungsprojekten anzuregen und dabei die Ausbildung und Mobilität der Wissenschaftler - vor allem promovierter Nachwuchswissenschaftler - zu fördern. Die so entstehenden Forschungsnetze sollen darüber hinaus das Zusammenwirken zwischen verschiedenen Fachgebieten, das Zusammenspiel mehrerer Technologien und den Transfer von Technologien zwischen den verschiedenen Fachgebieten, die Verbreitung der Ergebnisse und die Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Industrie begünstigen. An einem Netz sind in der Regel mindestens fünf Forschergruppen aus mindestens drei Ländern beteiligt. Begrenztere Zusammenschlüsse von Forschergruppen (einschließlich Zusammenschlüsse, die aus nur zwei Gruppen bestehen), die in neu aufkommenden Gebieten von Wissenschaft und Technik tätig sind, können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn sie als Ausgangspunkt eines später umfassenderen Netzes anzusehen sind. Während die Organisationen innerhalb eines Netzes zur Finanzierung der eigentlichen Forschungstätigkeit eigene finanzielle Ressourcen (nationale Mittel, private Mittel)verwenden, werden mit dem Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100 % der zusätzlichen Kosten getragen, die durch Bildung und Unterhalt des Netzes entstehen. Projektanträge für Forschungsnetze müssen bei der Kommission vor dem 15.6.1995 (12.00) eingehen. - Aktionsbereich 2: Zugang zu Großforschungsanlagen Grundlegendes Ziel dieses Aktionsbereichs ist es, allen europäischen Wissenschaftlern Zugang zu den für Spitzenforschung wichtigen Großforschungsanlagen zu verschaffen. Der Aktionsbereich wird nationale Aktivitäten in diesem Bereich ergänzen und sich in andere internationale Initiativen zur Entwicklung von Großforschungsanlagen einfügen. Aus dieser Sicht werden die Gemeinschaftsmittel darauf verwendet, solchen Wissenschaftlern den Zugang zu erleichtern, die normalerweise keinen Zugang hätten. Gemeinschaftshilfen werden auch für länderübergreifende Projekte im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration gewährt, wenn sie auf die Erleichterung des Zugangs von Wissenschaftlern zu den Großforschungsanlagen in Europa gerichtet sind. Bei Verträgen, die den Zugang für Wissenschaftler betreffen, soll der Zuschuß der Gemeinschaft 100% der tatsächlichen zusätzlichen Kosten abdecken, die sich aus den an internationale Wissenschaftler gezahlten Reise- und Aufenthaltskosten, den Kosten für Einführungslehrgänge für neue Benutzer, den Gebühren für die Benutzung der Anlage durch die Wissenschaftler (die Benutzergebühren werden auf der Basis der Gestehungskosten berechnet) und den Kosten für die Veröffentlichung und Verbreitung der wissenschaftlichen Ergebnisse ergeben. Bei Verträgen, die FTE-Projekte mit dem Ziel der Verbesserung von Anlagen betreffen, soll der Zuschuß der Gemeinschaft 50% der Gesamtkosten des Projekts nicht überschreiten, wobei die Höhe der Beteiligung mit zunehmender Marktnähe des Projektes abnimmt. Universitäten und andere Institutionen ohne analytische Buchhaltung werden auf der Basis von bis zu 100% der zusätzlichen Kosten unterstützt. Projektanträge betreffend den Zugang zu Großforschungsanlagen müssen bei der Kommission vor dem 18.4.1995 (12.00) eingehen. - Aktionsbereich 3: Ausbildung durch Forschung Dieser Aktionsbereich zielt vor allem auf die Ausbildung europäischer promovierter Wissenschaftler durch Forschung und durch die Förderung ihrer Mobilität. Drei Stipendienarten sind vorgesehen: Ausbildungsstipendien, Rückkehrstipendien sowie Stipendien für anerkannte Wissenschaftler. A. Ausbildungsstipendien Diese Stipendien sind für promovierte Wissenschaftler gedacht, die sich außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und außerhalb des Landes, in dem sie ihren letzten Aufenthalt hatten, weiterbilden oder spezialisieren möchten. Als promovierter Wissenschaftler gilt ein Wissenschaftler mit einem Doktortitel oder entsprechendem Abschluß bzw. ein Forscher mit mindestens vier Jahren Vollzeittätigkeit in der Forschung nach einem Hochschulabschluß. Ausbildungsstipendien können auch an Wissenschaftler mit Hochschulabschluß ohne Promotion vergeben werden. Als Wissenschaftler mit Hochschulabschluß gilt der Inhaber eines Abschlußzeugnisses einer Universität oder gleichwertigen Hochschuleinrichtung, das den Inhaber dazu befähigt, unmittelbar, d. h. ohne Zwischenprüfung, eine Promotion zu beginnen oder einen entsprechenden Abschluß zu erwerben. Die Gemeinschaftsförderung wird bei promovierten Wissenschaftlern zwischen sechs Monaten und zwei Jahren, bei Wissenschaftlern mit Hochschulabschluß zwischen sechs Monaten und drei Jahren betragen; sie umfaßt einen Zuschuß für den Wissenschaftler und einen Beitrag zu den Forschungs- und Verwaltungskosten des Gastinstituts. B. Rückkehrstipendien Rückkehrstipendien sind vorgesehen für Wissenschaftler aus benachteiligten Regionen, die in eine benachteiligte Region des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zurückkehren und dort Forschung durchführen möchten, und die - volle zwei Jahre eines Stipendiums für promovierte Wissenschaftler aus dem vorliegenden Programm erhalten haben; oder - als promovierte Wissenschaftler ein Stipendium von mindestens 20 Monaten aus dem Programm "Humankapital und Mobilität" erhalten haben. Die Gemeinschaftsförderung wird für bis zu 12 Monaten einen Zuschuß für den Wissenschaftler und einen Beitrag zu den Forschungs- und Verwaltungskosten des Gastinstituts umfassen. C. Stipendien für anerkannte Forscher Diese Stipendien sind für anerkannte Forscher vorgesehen, insbesondere für Forscher aus den industrialisierten Regionen, die sich in ein Forschungsteam in einer benachteiligten Region außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, eingliedern möchten, um dort ihr Wissen und ihre Forschungserfahrung weiterzugeben. Antragsteller für diese Stipendien müssen mindestens acht Jahre Vollzeittätigkeit in der Forschung im Anschluss an einen Hochschulabschluß besitzen. Die Gemeinschaftsförderung wird, für einen Zeitraum von drei Monaten bis zu einem Jahr, einen Zuschuß für den Wissenschaftler und einen Beitrag zu den Forschungs- und Verwaltungskosten des Gastinstituts umfassen. Projektanträge im Bereich der Ausbildung durch Forschung (A. Ausbildungsstipendien, B. Rückkehrstipendien, C. Stipendien für anerkannte Forscher) müssen bei der Kommission vor dem 15. 5. 1995 (12.00) eingehen. - Aktionsbereich 4: Begleitmaßnahmen (Eurokonferenzen, Sommerakademien und praktische Ausbildungskurse) Eurokonferenzen müssen wissenschaftliche Treffen auf hohem Niveau sein, die sich mit einem speziellen Thema im Grenzbereich der Forschung befassen und bei denen sich jüngere und anerkannte Wissenschaftler begegnen. Bei Eurokonferenzen sollte es sich normalerweise um eine Veranstaltungsreihe handeln; jede einzelne Veranstaltung sollte mehrere Tage dauern und an einem abgeschiedenen Ort stattfinden. Die Zahl der Teilnehmer sollte normalerweise zwischen 30 und 100 liegen. Sommerakademien sollen graduierten und promovierten jungen Wissenschaftlern wissenschaftliche Weiterbildung auf hohem Niveau bieten. Die Lehrkräfte sollen anerkannte Experten aus Wissenschaft und Forschung sein. Sommerakademien sollen zu einem spezifischen Thema organisiert werden und vorab festgelegte Inhalte haben; die Durchführung interdisziplinärer Sommerakademien wird in besonderer Weise begrüßt. Praktische Ausbildungskurse sollen in Forschungsinstituten, wissenschaftlichen Zentren oder in Industrielabors durchgeführt werden; bei ihnen geht es vor allem um konkrete Forschungstechniken und praktisch-experimentelle Erfahrungen für die Teilnehmer. Die Gemeinschaftsfinanzierung ist nicht als allgemeine Subvention anzusehen; sie soll ein Beitrag sein zu drei Arten von Kosten: (A) Kosten für die Teilnahme junger Wissenschaftler, (B) bis zu 50% der Kosten für die Teilnahme eingeladener Redner und wissenschaftlicher Organisatoren, (C) Organisationskosten. Projektanträge für Begleitmaßnahmen (Eurokonferenzen, Sommerakademien und Praktische Ausbildungskurse) müssen bei der Kommission vor dem 18.4.1995 (12.00) eingehen. Jede der Kommission im Zusammenhang mit Projektanträgen oder Verträgen gegebene Information wird vertraulich behandelt. Einzelheiten zu den Antragsverfahren (Informationspaket) und zum Vertrag, der mit erfolgreichen Antragstellern abgeschlossen wird, können bei der Kommission angefordert werden.