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Inhalt archiviert am 2022-11-18

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Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern

Art der Ausschreibung: Dienstleistungsauftrag; Gegenstand: zu FTE-Tätigkeiten für das spezifische Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern; Vergabestelle: Europäische Kommission, GD XII (W...

Art der Ausschreibung: Dienstleistungsauftrag; Gegenstand: zu FTE-Tätigkeiten für das spezifische Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern; Vergabestelle: Europäische Kommission, GD XII (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung). Beschreibung: Der folgende Text wurde auszugsweise aus der ECHO-Datenbank TED (Tenders Electronic Daily) übernommen. Einzelheiten sind TED, dem Amtsblatt oder den anzufordernden Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen: Gemäß Artikel 5, Absatz 1 der Ratsentscheidung über das genannte spezifische Programm hat die Kommission ein Arbeitsprogramm erstellt, das die wissenschaftlichen und technologischen Ziele und die Arten der vorzunehmenden FTE-Tätigkeiten sowie die dafür vorgesehenen finanziellen Bestimmungen ausführlich beschreibt. Die Ziele und Arbeiten in Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration, auf die sich die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erstreckt, beziehen sich auf die im Arbeitsprogramm beschriebenen Bereiche. Die in den Artikeln 1, 2 und 3 des Ratsbeschlusses über die Regeln für die Beteiligung an den spezifischen Programmen und der GFS genannten juristischen Personen werden aufgefordert, Vorschläge zu FTE-Tätigkeiten in den folgenden Bereichen einzureichen: Aktionsbereich 3: Ausbildung durch Forschung Aktionsbereich 4: Begleitmaßnahmen (Eurokonferenzen, Sommerakademien, Praktische Ausbildungskurse) Die Tätigkeiten werden gemäß den Durchführungsbestimmungen in Anhang III der Entscheidung über das spezifische Programm durchgeführt. Die Vorschläge durchlaufen ein Auswahlverfahren auf Grundlage der Kriterien, die in Anhang II des Vierten Rahmenprogramms und in Artikel 4, Absatz 3 des Ratsbeschlusses über die Regeln für die Beteiligung an den spezifischen Programmen genannt sind. Die FTE-Tätigkeiten sind Gegenstand von Verträgen unter Beachtung des Ratsbeschlusses über die Regeln für die Beteiligung an den spezifischen Programmen; ihre Ergebnisse werden auf der Grundlage der im Ratsbeschluß über die Verbreitung der Forschungsergebnisse aus den spezifischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration genannten Grundsätze verbreitet. Besondere Bestimmungen (bezüglich der im Arbeitsprogramm beschriebenen Arbeiten in Forschung und technologischer Entwicklung): Mit dem Programm soll durch die Förderung der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern eine quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in der Gemeinschaft und in den assoziierten Staaten erreicht werden. Das Programm umfaßt alle Bereiche der Natur- und Ingenieurwissenschaften, sowie der Wirtschafts-, Sozial- und Geisteswissenschaften, die zur Verwirklichung der Ziele des Vierten Rahmenprogramms beitragen. Um Kreativität und Innovation der Wissenschaftler bei der Konzipierung ihrer Projekte zu fördern, werden in den vom Programm erfassten Bereichen keinerlei Zielvorgaben oder Prioritäten festgelegt. Ausschlaggebende Kriterien bei der Bewertung und Auswahl der Projekte sind die wissenschaftliche Qualität und der Nutzen für die Gemeinschaft. Aktionsbereich 3: Ausbildung durch Forschung Dieser Aktionsbereich zielt vor allem auf die Ausbildung europäischer promovierter Wissenschaftler durch Forschung und durch die Förderung ihrer Mobilität. Drei Stipendienarten sind vorgesehen: Ausbildungsstipendien, Rückkehrstipendien, sowie Stipendien für anerkannte Wissenschaftler. A. Ausbildungsstipendien Diese Stipendien sind für promovierte Wissenschaftler gedacht, die sich außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und außerhalb des Landes, in dem sie ihren letzten Aufenthalt hatten, weiterbilden oder spezialisieren möchten. Als promovierter Wissenschaftler gilt ein Wissenschaftler mit einem Doktortitel oder entsprechendem Abschluß bzw. ein Forscher mit mindestens vier Jahren Vollzeittätigkeit in der Forschung nach einem Hochschulabschluß. Ausbildungsstipendien können auch an Wissenschaftler mit Hochschulabschluß ohne Promotion vergeben werden. Als Wissenschaftler mit Hochschulabschluß gilt der Inhaber eines Abschlußzeugnisses einer Universität oder gleichwertigen Hochschuleinrichtung, das den Inhaber dazu befähigt, unmittelbar, d.h. ohne Zwischenprüfung, eine Promotion zu beginnen oder einen entsprechenden Abschluß zu erwerben. Die Gemeinschaftsförderung wird bei promovierten Wissenschaftlern zwischen sechs Monaten und zwei Jahren, bei Wissenschaftlern mit Hochschulabschluß zwischen 6 Monaten und 3 Jahren betragen; sie umfaßt einen Zuschuß für den Wissenschaftler und einen Beitrag zu den Forschungs- und Verwaltungskosten des Gastinstituts. B. Rückkehrstipendien Rückkehrstipendien sind vorgesehen für Wissenschaftler aus benachteiligten Regionen, die in eine benachteiligte Region des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zurückkehren und dort Forschung durchführen möchten, und die: - volle zwei Jahre eines Stipendiums für promovierte Wissenschaftler aus dem vorliegenden Programm erhalten haben; oder - als promovierte Wissenschaftler ein Stipendium von mindestens 20 Monaten aus dem Programm "Humankapital und Mobilität" erhalten haben. Die Gemeinschaftsförderung wird für bis zu 12 Monaten einen Zuschuß für den Wissenschaftler und einen Beitrag zu den Forschungs- und Verwaltungskosten des Gastinstituts umfassen. C. Stipendien für anerkannte Forscher Diese Stipendien sind für anerkannte Forscher vorgesehen, insbesondere für Forscher aus den industrialisierten Regionen, die sich in ein Forschungsteam in einer benachteiligten Region außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, eingliedern möchten, um dort ihr Wissen und ihre Forschungserfahrung weiterzugeben. Antragsteller für diese Stipendien müssen mindestens acht Jahre Vollzeittätigkeit in der Forschung im Anschluß an einen Hochschulabschluß besitzen. Die Gemeinschaftsförderung wird, für einen Zeitraum von drei Monaten bis zu einem Jahr, einen Zuschuß für die Wissenschaftler und einen Beitrag zu den Forschungs- und Verwaltungskosten des Gastinstituts umfassen. Projektanträge im Bereich der Ausbildung durch Forschung (A. Ausbildungsstipendien, B. Rückkehrstipendien, C. Stipendien für anerkannte Forscher) müssen bei der Kommission vor dem 15. 9. 1995 (12.00) eingehen. Aktionsbereich 4: Begleitmaßnahmen (Eurokonferenzen, Sommerakademien und Praktische Ausbildungskurse) Eurokonferenzen müssen wissenschaftliche Treffen auf hohem Niveau sein, die sich mit einem speziellen Thema im Grenzbereich der Forschung befassen und bei denen sich jüngere und anerkannte Wissenschaftler begegnen. Bei Eurokonferenzen sollte es sich normalerweise um eine Veranstaltungsreihe handeln; jede einzelne Veranstaltung sollte mehrere Tage dauern und an einem abgeschiedenen Ort stattfinden. Die Zahl der Teilnehmer sollte normalerweise zwischen 30 und 100 liegen. Sommerakademien sollen graduierten und promovierten jungen Wissenschaftlern wissenschaftliche Weiterbildung auf hohem Niveau bieten. Die Lehrkräfte sollen anerkannte Experten aus Wissenschaft und Forschung sein. Sommerakademien sollen zu einem spezifischen Thema organisiert werden und vorab festgelegte Inhalte haben; die Durchführung interdisziplinärer Sommerakademien wird in besonderer Weise begrüßt. Praktische Ausbildungskurse sollen in Forschungsinstituten, wissenschaftlichen Zentren oder in Industrielabors durchgeführt werden; bei ihnen geht es vor allem um konkrete Forschungstechniken und praktisch-experimentelle Erfahrungen für die Teilnehmer. Die Gemeinschaftsfinanzierung ist nicht als allgemeine Subvention anzusehen; sie soll ein Beitrag sein zu drei Arten von Kosten: (A) Kosten für die Teilnahme junger Wissenschaftler, (B) bis zu 50 % der Kosten für die Teilnahme eingeladener Redner und wissenschaftlicher Organisatoren, (C) Organisationskosten. Projektanträge für Begleitmaßnahmen (Eurokonferenzen, Sommerakademien und Praktische Ausbildungskurse) müssen bei der Kommission vor dem 2. 10. 1995 (12.00) eingehen. Jede der Kommission im Zusammenhang mit Projektanträgen oder Verträgen gegebene Information wird vertraulich behandelt. Einzelheiten zu den Antragsverfahren (Informationspaket) und zum Vertrag, der mit erfolgreichen Antragstellern abgeschlossen wird, können bei der Kommission angefordert werden.

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