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Kooperation in der Kernforschung zwischen Euratom und Kanada

Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und Kanada haben vor kurzem ein Kooperationsabkommen im Bereich der Kernforschung unterzeichnet, für das die Kommission im Namen von Euratom einen Vorschlag zu seinem Abschluß durch den Ministerrat vorgebracht hat. Der Entwurf des Abk...

Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und Kanada haben vor kurzem ein Kooperationsabkommen im Bereich der Kernforschung unterzeichnet, für das die Kommission im Namen von Euratom einen Vorschlag zu seinem Abschluß durch den Ministerrat vorgebracht hat. Der Entwurf des Abkommens beruht auf den Prinzipien der Gegenseitigkeit, der gegenseitigen Möglichkeiten für den Zugang zu den Programmen und Aktivitäten der anderen Partei, der Nichtdiskriminierung und des wirksamen Schutzes von geistigem Eigentum und der gerechten Teilung von geistigen Eigentumsrechten. Das Abkommen legt die Bereiche fest, in denen gemeinschaftliche Tätigkeiten angestrebt werden können. Dazu gehören die Bereiche nukleare Sicherheitsüberwachung, Strahlenschutz, kontrollierte Kernfusion und Beseitigung radioaktiven Abfalls, einschließlich Entsorgung. Außerdem werden die im Rahmen des Vorschlags vorgesehenen gemeinschaftlichen Tätigkeiten aufgeführt, dazu gehören u.a.: - Beteiligung an den Forschungsprojekten der anderen Partei sowie die Umsetzung vereinbarter multilateraler Projekte; - Gemeinsame Nutzung von Forschungseinrichtungen; - Spezifische bilaterale Forschungseinrichtungen; - Austausch und Bereitstellung von Informationen und Daten; - Besuch und Austausch von Wissenschaftlern und Technikern und anderen bedeutenden Parteien; - Austausch von technischen Unterlagen, Stichproben, Brennstoffen und Ausrüstung und Instrumenten. Außerdem sieht der Vorschlag die Verwaltung des Abkommens durch einen Gemeinsamen Ausschuß für Wissenschaft und Technologie (Joint Science and Technology Cooperation Committee, JSTCC) vor, der sich aus Vertretern der EU als auch Kanadas zusammensetzen würde. Zu den vom JSTCC auszuführenden Aufgaben würden die Förderung und Prüfung der im Rahmen der Vereinbarung durchzuführenden Tätigkeiten, die Beratung der Parteien, die Erstellung eines Jahresberichts sowie die Prüfung des effizienten und effektiven Ablaufs des Abkommens gehören.

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