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Inhalt archiviert am 2023-01-01

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Kommission verwarnt Irland wegen veralteter Gesetzgebung zu Tierversuchen

Die Europäische Kommission hat Irland ein Aufforderungsschreiben übermittelt und es damit ersucht, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs bezüglich der Gemeinschaftsrichtlinie über Tierversuche Folge zu leisten. 2001 urteilte der EuGH, dass Irland den Begriff "Tierversuche"...

Die Europäische Kommission hat Irland ein Aufforderungsschreiben übermittelt und es damit ersucht, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs bezüglich der Gemeinschaftsrichtlinie über Tierversuche Folge zu leisten. 2001 urteilte der EuGH, dass Irland den Begriff "Tierversuche" zu eng fasst. Zudem hat Irland keine angemessenen Sanktionen erlassen, die bei Verstoß gegen die erforderlichen Schutzmaßnahmen verhängt werden. Zur Übermittlung dieses Aufforderungsschreibens, sagte die Umwelt-Kommissarin Margot Wallström: "Ich fordere Irland in aller Dringlichkeit auf, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um die derzeitigen Rechtsvorschriften, die aus dem 19. Jahrhundert stammen, mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über Tierversuche in Einklang zu bringen." Die Gemeinschaftsrichtlinie über Tierversuche soll gewährleisten, dass bei der Verwendung von Tieren für Versuchszwecke oder sonstige wissenschaftliche Zwecke, bestimmte gemeinsame Tierschutzbestimmungen EU-weit angewendet werden. Die irischen Rechtsvorschriften, in deren Rahmen die Gemeinschaftsrichtlinie über Tierversuche umgesetzt werden soll, basieren auf dem "Cruelty to Animals Act" von 1876. Dieses Gesetz fasst den Begriff "Tierversuche" zu eng; er schließt z.B. genetische Experimente aus, die zu langanhaltenden physischen Schäden bei Tieren führen können. Außerdem erachtet die Kommission die Strafmaße, welche bei einer missbräuchlichen Verwendung von Tierversuchen zur Abschreckung verhängt werden, als zu gering und daher nicht effizient. Nach dem EuGH-Urteil im Oktober 2001 erkundigte sich die Kommission bei den irischen Behörden darüber, welche Lösungsmöglichkeiten Irland sieht, um diese Inkonsistenzen auszuräumen. Da innerhalb von zwei Monaten keine Antwort vorlag, leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den EU-Mitgliedstaat ein. Sie kann auch ein Zwangsgeld erheben. Irland hat nun etwa zwei Monate Zeit, auf das Aufforderungsschreiben zu reagieren. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kommission Irland eine "mit Gründen versehene Stellungnahme" (zweites Mahnschreiben) übermitteln. Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachkommt, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof mit diesem Fall zu befassen.

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