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Richtlinie über Genehmigungen und Lizenzen für Telekommunikationsdienste

Der Rat und das Parlament haben vor kurzem die Richtlinie über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein-und Einzelgenehmigungen auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienste verabschiedet. Diese Richtlinie ist ein wesentlicher Bestandteil der vollständigen Liberalisierung der eur...

Der Rat und das Parlament haben vor kurzem die Richtlinie über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein-und Einzelgenehmigungen auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienste verabschiedet. Diese Richtlinie ist ein wesentlicher Bestandteil der vollständigen Liberalisierung der europäischen Telekommunikationsdienste. Es sollte ein gemeinsamer Rahmen im Zusammenhang mit den Grundsätzen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen innerhalb der Gemeinschaft sowie die Netze für die Bereitstellung dieser Dienste geschaffen werden. Die Grundsätze sollten sicherstellen, daß die Genehmigungen, und die damit verbundenen Bedingungen, aufgrund nichtdiskriminierender, verhältnismäßiger und transparenter Auswahlkriterien erfolgen. Die Richtlinie legt die Auflagen nieder, die an Genehmigungen geknüpft werden können. Außerdem sollten die Betreiber in der Lage sein, Telekommunikationsdienste auf der Grundlage solcher Allgemeingenehmigungen oder ohne Genehmigung bereitzustellen. Einzelgenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Genehmigungsträger Zugang zu knappen Sachressourcen erhält, oder um dem Genehmigungsträger Zugang zu öffentlichem oder privatem Grund einzuräumen. Zur Erleichterung der Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten zwischen Mitgliedstaaten fordert die Richtlinie die Mitgliedstaaten zur Harmonisierung der Grundsätze für Allgemein- und Einzelgenehmigungen auf. Außerdem beabsichtigt die Kommission, ein "Ein-Stop-Einkauf"-Verfahren zu schaffen, das jedem Unternehmen die Möglichkeit gibt, Telekommunikationsdienste in der Gemeinschaft durch Einreichung der Bewerbungen an einer Stelle bereitzustellen. Bei der Durchführung der Richtlinie wird die Kommission von einem "Genehmigungsausschuß" unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Dieser Ausschuß äußert seine Meinung über die anstehenden Maßnahmen und soll außerdem den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten erleichtern. Wird die Kommission von Schwierigkeiten in Drittländern unterrichtet, denen Einrichtungen der Gemeinschaft in diesen Ländern begegnen, kann sie gleichwertige Rechte für Gemeinschaftsunternehmen in diesen Drittländern erwirken. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle Rechte und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft zu setzen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden Genehmigungen müssen spätestens ab 1. Januar 1999 mit dieser Richtlinie im Einklang stehen. In begründeten Fällen kann die Kommission einem Mitgliedstaat auf dessen Antrag die Aufschiebung dieses Zeitpunkts gestatten.

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