Skip to main content
Weiter zur Homepage der Europäischen Kommission (öffnet in neuem Fenster)
Deutsch Deutsch
CORDIS - Forschungsergebnisse der EU
CORDIS
CORDIS Web 30th anniversary CORDIS Web 30th anniversary

Article Category

Inhalt archiviert am 2022-11-28

Article available in the following languages:

Abänderung des Vorschlags der Kommission für den Schutz biotechnologischer Erfindungen

Aufgrund eines Gutachtens des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 1997 hat die Europäische Kommission einen geänderten Vorschlag für eine Richtlinie für den Rechtsschutz für biotechnologische Erfindungen verabschiedet. In ihrem abgeänderten Vorschlag übernimmt die Kommission...

Aufgrund eines Gutachtens des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 1997 hat die Europäische Kommission einen geänderten Vorschlag für eine Richtlinie für den Rechtsschutz für biotechnologische Erfindungen verabschiedet. In ihrem abgeänderten Vorschlag übernimmt die Kommission 65 der 66 vom Europäischen Parlament verabschiedeten Änderungsvorschläge. Diese beziehen sich speziell auf die ethische Dimension biotechnologischer Erfindungen. Das Clonen beim Menschen ist jetzt ausdrücklich untersagt, und das Gleiche gilt für jegliche Intervention, die die genetische Identität des Foetus ändert. Ein unabhängiger Ausschuß soll für die Auswertung der ethischen Aspekte der Biotechnologie eingerichtet werden. Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Mario Monti stellte hierzu fest, daß hier das Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit der Berücksichtigung der ethischen Gesichtspunkte zum Schutz des menschlichen Körpers und der wirtschaftlichen Forderung nach dem Vollzug des Binnenmarkts erreicht worden sei. Das Parlament, das anerkannt habe, daß sich aus dem menschlichen Körper isolierte Elemente patentieren lassen, habe durch die Betonung der ethischen Dimension einen wichtigen Beitrag geleistet. Die einzige von der Kommission nicht akzeptierte Änderung zielte auf die Nutzung des Patentsystems zur Erbringung des Nachweises ab, daß bei Erfindungen mit menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprüngen die betroffenen Elemente mit der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers bzw. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am Ursprungsort entnommen wurden. Die Kommission stellt fest, daß dies den Datenschutzbestimmungen zuwiderlaufen und den von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen gemäß dem Rio-Abkommen über genetische Artenvielfalt nicht entsprechen würde. Der Rat wird jetzt über den geänderten Vorschlag der Kommission beschließen. Weil es sich bei dem Vorschlag um eine der im Binnenmarkt-Aktionsplan identifizierten vier Prioritäten handelt, hofft die Kommission, daß der Rat die einvernehmliche Stellungnahme im November 1997 verabschiedet.

Verwandte Artikel