Die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen
Vor kurzem wurden gemeinschaftliche Rechtsbestimmungen über dem Schutz biotechnologischer Erfindungen verabschiedet, die am 30. Juli 2000 in Kraft treten. Damit werden die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit biotechnischer Erfindungen harmonisiert, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, und um die Investition auf dem Gebiet der Biotechnologie zu unterstützen und zu fördern. Der Anwendungsbereich dieser neuen Richtlinie (98-44/EG) ist beschränkt und sieht keinen patentrechtlichen Schutz für Tier- oder Pflanzenarten und auch keinen Schutz für biologische Prozesse für ihre Produktion vor, weil es sich dabei um im wesentliche biologische und keine biotechnologischen Prozesse handelt. Außerdem dürfen bestimmte Prozesse aus ethischen Gründen nicht patentrechtlich geschützt werden, so z.B. das Klonen von Menschen oder Veränderungen der Keimbahn menschlicher Lebewesen, oder die Verwendung menschlicher Embryos für industrielle oder kommerzielle Zwecke. Das gleiche gilt auch für Prozesse zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen zu verursachen. Bestimmungen in dieser Richtlinie über die Erteilung von gegenseitigen Zwangslizenzen sollen es Züchtern und Patentinhabern möglich machen, Pflanzensorten oder -arten zu erwerben, die bereits patentrechtlich geschützt sind. Antragsteller müssen jedoch nachweisen können, daß sie einen erfolglosen Antrag auf die Gewährung einer Lizenz an den Antragsteller gestellt haben, und daß die Pflanzenart oder die Erfindung gegenüber der in einem Patent beanspruchten Erfindung einen wesentlichen technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse darstellt. Die Bestimmungen sehen auch Ausnahmen bei Beschreibungen auf dem Antragsformular für Patente in Fällen vor, in denen eine Erfindung biologisches Material einbezieht, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und nicht auf eine Art und Weise beschrieben werden kann, die eine Nachvollziehung unmöglich macht. Die Entwicklung der Rechtslage auf diesem Gebiet soll intensiv verfolgt werden, und die Kommission soll in regelmäßigen Zeitabständen über die Verträglichkeit dieser Richtlinie mit der Entwicklung der internationalen Rechtslage berichten, sowie über die Folgen der Nichtveröffentlichung von Angaben über potentielle Patentanmeldungen und Entwicklungen sowie von patentrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Biotechnologie und der Gentechnik.