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Inhalt archiviert am 2023-03-01

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Zweiter Bericht über biotechnologische Erfindungen von der Kommission vorgelegt

Die Europäische Kommission hat einen Bericht über die Entwicklung des Patentrechts und die Auswirkungen im Bereich der Biotechnologie und der Gentechnik vorgelegt. Der Bericht mit dem Titel "Entwicklung und Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Biotechnologie und der ...

Die Europäische Kommission hat einen Bericht über die Entwicklung des Patentrechts und die Auswirkungen im Bereich der Biotechnologie und der Gentechnik vorgelegt. Der Bericht mit dem Titel "Entwicklung und Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Biotechnologie und der Gentechnik" befasst sich vornehmlich mit der Patentierung von Gensequenzen und der Patentierbarkeit von Erfindungen mit Stammzellen. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bereits zum zweiten Mal zu diesem Thema Bericht und kommt damit einer Vorschrift in Artikel 16 Buchstabe c der EU-Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen nach. Der Bericht beschreibt die wichtigsten Entwicklungen in Bezug auf die Patentierung von Gensequenzen und die Patentierbarkeit menschlicher embryonaler Stammzellen seit dem ersten Bericht, der im Oktober 2002 angenommen wurde. Beim Thema Gensequenzen setzt sich der Bericht mit den wesentlichen Erwägungen auseinander. Er hebt hervor, dass die Kommission die Umsetzung nicht danach bewerten will, ob sich die Mitgliedstaaten für einen klassischen oder einen eingeschränkten Schutzumfang für Gensequenzen entschieden haben, und kommt zu der Schlussfolgerung, dass für eine Beschränkung des traditionellen Patentschutzes für Erfindungen keine objektiven Gründe vorliegen. Die Kommission möchte vielmehr weiterverfolgen, ob sich etwaige Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in irgendeiner Weise auswirken. Sie hat eine Studie in Auftrag gegeben, in der untersucht werden soll, inwieweit menschliche DNA in Europa patentiert wird und welche Folgen dies möglicherweise für Forschung und Innovation hat. Die Frage der Patentierbarkeit von Erfindungen im Zusammenhang mit Stammzellen ist komplex. Totipotente Stammzellen, aus denen sich ein Mensch entwickeln kann, sind aus Gründen des Schutzes der Menschenwürde von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Dies ist bereits in der Richtlinie so vorgesehen. In der Frage der Patentierbarkeit von Erfindungen mit pluripotenten embryonalen Stammzellen, aus denen sich zwar noch andere Zelltypen, aber kein Mensch mehr entwickeln kann, kommt der Bericht zu dem Schluss, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfrüht wäre, diesbezüglich eine definitive Aussage zu treffen oder die Harmonisierung voranzutreiben. Die Kommission möchte die Entwicklungen in diesem Bereich daher weiter im Auge behalten. Deshalb hat sie eine weitere Studie in Auftrag gegeben, die sich mit den ethischen und rechtlichen Aspekten der Patentierung von Stammzellen befassen soll. Der EU-Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen Charlie McCreevy bemerkte hierzu: "Das Forschungsgebiet Biotechnologie entwickelt sich rasant. Die EU muss die Entwicklung des Patentrechts in diesem komplizierten und sensiblen Bereich ständig im Auge behalten." Den Ausführungen liegen eine Analyse der Richtlinienbestimmungen und andere vorbereitende Arbeiten zugrunde, ferner die umfassende Argumentation des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 9. Oktober 2001 (Rechtssache C-377/98) sowie die Arbeiten der Gruppe unabhängiger Sachverständiger, die 2002 als Beirat für die Kommission geschaffen wurde. Nur vier Mitgliedstaaten haben die Richtlinien noch nicht in nationales Recht überführt: Italien, Luxemburg, Lettland und Litauen.

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