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Inhalt archiviert am 2023-03-01

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EuGH lehnt Antrag Frankreichs zur Aufhebung von Vorschriften über Tierversuche ab

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Klage Frankreichs gegen das stufenweise Verbot von Tierversuchen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln und deren Inverkehrbringung abgewiesen. Die im Januar 2003 vom Europäischen Parlament verabschiedete Richtlinie 2003/15/EG si...

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Klage Frankreichs gegen das stufenweise Verbot von Tierversuchen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln und deren Inverkehrbringung abgewiesen. Die im Januar 2003 vom Europäischen Parlament verabschiedete Richtlinie 2003/15/EG sieht unter anderem vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln schrittweise verbieten, wenn mit ihnen oder mit ihren Bestandteilen Tierversuche durchgeführt worden sind. Darüber hinaus verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, die Durchführung von Tierversuchen mit derartigen Mitteln oder Bestandteilen in ihrem Staatsgebiet zu verbieten. Mit dieser Richtlinie wurde eine frühere Richtlinie zum Verbot des Inverkehrbringens dieser Mittel aufgehoben. Frankreich hatte die Nichtigerklärung der Verbote beantragt und geltend gemacht, dass diese gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstießen. Die Nichtigerklärung der Vorschrift, durch die das frühere Verbot gestrichen wurde, wurde jedoch nicht beantragt. Der EuGH wies den Antrag Frankreichs mit folgenden Worten zurück: "Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts nur möglich ist, sofern sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen, und dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die beantragte teilweise Nichtigerklärung dazu führen würde, dass der Wesensgehalt dieses Rechtsakts verändert wird. Im vorliegenden Fall entscheidet der Gerichtshof, dass die alleinige Nichtigerklärung der angefochtenen Vorschrift bei Weiterbestehen der Vorschrift, durch die das frühere Verbot gestrichen wird, die Vorschriften über Tierversuche zur Herstellung von kosmetischen Mitteln wesentlich verändern würde." Der EuGH hob außerdem hervor, dass die beiden Vorschriften gemeinsam darauf abzielen, Tierversuche für kosmetische Zwecke abzuschaffen, und dass die Einführung der neuen Verbote und die Streichung des früheren Verbots eine untrennbare Einheit bilden. "Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die beantragte teilweise Nichtigerklärung unmöglich ist, und erklärt die Klage für unzulässig", heißt es in einer Stellungnahme des EuGH.

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